Neue Vorbringen der Parteien werden geprüft und es werden – sofern erforderlich – zusätzliche Abklärungen getroffen. Sollte nach den Parteiverhandlungen die geplante Beratungszeit als nicht ausreichend erachtet werden, so kann und wird die Urteilseröffnung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Dabei ist raschmöglichst die weitere Vorgehensweise bekannt zu geben, insbesondere ist eine neue Verhandlung zur Urteilseröffnung anzusetzen (ARQUINT, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N 7 zu Art.