Die Verfahrensleitung im oberinstanzlichen Verfahren obliegt jedoch gemäss Art. 61 Bst. c StPO dem Präsidenten oder der Präsidentin des betreffenden Kollegialgerichts. Würde der Auffassung des Rechtsvertreters/Verteidigers der Gesuchstellerin gefolgt werden, so müsste in der Konsequenz bei jedem Verfahrensleiter, der einen Antrag einer Partei abgelehnt hat, mangelnde Ergebnisoffenheit bejaht werden und der Verfahrensleiter müsste in der Folge in den Ausstand treten. Weiter erschliesst sich der Kammer nicht, inwiefern aus der geplanten Verhandlungsdauer eine mangelnde Ergebnisoffenheit des Gesuchsgegners 1 abgeleitet werden soll.