Zusammenfassend hielt der Gesuchsgegner 1 fest, dass aus der Festlegung der Verhandlungsdauer in Anbetracht des Verfahrensgegenstandes und des sehr bescheidenen Aktenumfangs nicht ersichtlich sei, inwiefern auf den Anschein der Befangenheit geschlossen werden könne (pag. 8 ff.). 16.3 Der Verteidiger der Gesuchstellerin scheint mit dem ersten vorsorglich gestellten und an Bedingungen geknüpften Ausstandsbegehren gegen den Gesuchsgegner 1 einzig darauf abgezielt zu haben, dass die Berufungsverhandlung nach seinen Vorstellungen abläuft. Die Verfahrensleitung im oberinstanzlichen Verfahren obliegt jedoch gemäss Art.