Gegenteiliges sei jedoch der Fall. Der Gesuchsgegner 1 begründete, dass sich die bernischen Gerichte und das Bundesgericht schon wiederholt und ausführlich mit Klimaprotest-Fällen und der diesbezüglichen Rechtsprechung und Literatur auseinandergesetzt hätten. Hinzu komme die Rechtsprechung des EGMR, welche der Strafkammer ebenso bekannt sei. Zusammenfassend hielt der Gesuchsgegner 1 fest, dass aus der Festlegung der Verhandlungsdauer in Anbetracht des Verfahrensgegenstandes und des sehr bescheidenen Aktenumfangs nicht ersichtlich sei, inwiefern auf den Anschein der Befangenheit geschlossen werden könne (pag.