10 Verteidigung den Anschein mache, als könne er die «differenzierten juristischen Argumentationen» der Gesuchstellerin bzw. ihrer Verteidigung nicht – zumindest teilweise – antizipieren und insoweit bereits vorgängig rechtliche Abklärungen treffen, um nach Schluss der Parteiverhandlung über die Vorbringen der Verteidigung effizient beraten zu können. Gegenteiliges sei jedoch der Fall.