Der Gesuchsgegner 1 entgegnete in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2024, dass die Verfahrensleitung beim Gericht bzw. dem Instruktionsrichter und nicht bei der Verteidigung oder sonst einer Partei liege. Die Gesuchstellerin scheine der Ansicht zu sein, dass die zuständige Strafkammer ausser der Aktenkenntnis keine Vorbereitungen im Hinblick auf die mündliche Berufungsverhandlung treffe. Der Gesuchsgegner 1 führte weiter aus, dass es nach den Ausführungen der