3 f. Ziff. 7): «Erwägt das Obergericht – wie es die Garantie des unabhängigen und unparteiischen Richters […] gebietet – tatsächlich einen Freispruch, so ist es dem Gericht schlicht nicht möglich, die anlässlich des Parteivortrags zu erwartenden differenzierten Argumente mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen.» 16.2 Der Gesuchsgegner 1 entgegnete in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2024, dass die Verfahrensleitung beim Gericht bzw. dem Instruktionsrichter und nicht bei der Verteidigung oder sonst einer Partei liege.