_ führte weiter aus, dass die Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Infolgedessen könne nur in beschränktem Masse davon ausgegangen werden, dass es im zweitinstanzlichen Verfahren lediglich um eine rechtliche Überprüfung der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen gehe. Insbesondere sei davon auszugehen, dass sich die Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren als juristische Laiin lediglich zum Tatsächlichen und nicht zum Rechtlichen geäussert habe und wenn, dann lediglich in einem rudimentären laienhaften Sinn.