_ argumentierte, die offensichtlich auf Anweisung des Instruktionsrichters erfolgte telefonische Anfrage der Kanzlei des Obergerichts betreffend Durchführung und Erledigung des Berufungsverfahrens an nur einem Tag erwecke den Anschein, dass der Instruktionsrichter nicht gewillt oder in der Lage sei, im Berufungsverfahren ergebnisoffen zu entscheiden (pag. 1 ff.). Advokat Dr. B.________ führte weiter aus, dass die Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen sei.