9 Spruchkammer des Hauptverfahrens SK 24 61 erforderlich gewesen. Dies musste der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin bekannt sein. Der Gesuchsgegner 1 räumte ein, eine falsche StPO-Bestimmung aufgeführt zu haben, als er der Gesuchstellerin das schriftliche Verfahren in Aussicht gestellt hatte. Aus diesem Umstand ergibt sich aufgrund des Gesagten jedoch kein schwerwiegender, krasser Verfahrensmangel. Wie in E. 13. dargelegt vermag