406 Abs. 1 Bst. c StPO durchführen wollen, so hätte er einerseits das Einverständnis der Gesuchstellerin nicht einholen müssen. Andererseits hätte er gestützt auf die vorgenannte Bestimmung trotz seiner Verfahrensleitung nicht alleine über die Durchführung des schriftlichen Verfahrens entscheiden können, sondern es wäre ein Beschluss der