Inwiefern die Gesuchstellerin bis hierhin ein widersprüchliches Verhalten des Gesuchsgegners 1 ableiten will, erschliesst sich der Kammer nicht. Im Gegenteil ist der Gesuchsgegner 1 korrekt vorgegangen, indem er nicht ohne Einverständnis der Gesuchstellerin die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO anordnete. Soweit die Gesuchstellerin vorbrachte, dass sich der Gesuchsgegner 1 nach Belieben auf eine andere StPO- Bestimmung gestützt habe, ist Folgendes festzuhalten: Hätte der Gesuchsgegner 1 das schriftliche Verfahren tatsächlich gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst.