406 Abs. 2 StPO erfüllt sind, weshalb er das Einverständnis der Gesuchstellerin einholen musste (vgl. E. 14.1). Nachdem sich die Gesuchstellerin mit dem schriftlichen Verfahren nicht einverstanden erklärt hatte, gab der Gesuchsgegner 1 mit Verfügung vom 16. April 2024 bekannt, dass eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt werde. Inwiefern die Gesuchstellerin bis hierhin ein widersprüchliches Verhalten des Gesuchsgegners 1 ableiten will, erschliesst sich der Kammer nicht.