Er äusserte sich jedoch nicht dazu, ob im konkreten Fall das schriftliche oder das mündliche Verfahren durchzuführen sein wird. Die Berufungsinstanz hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 406 StPO erfüllt sind oder nicht. Als Instruktionsrichter konnte der Gesuchsgegner 1 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens lediglich dann mit verfahrensleitender Verfügung anordnen, wenn die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 StPO erfüllt sind, weshalb er das Einverständnis der Gesuchstellerin einholen musste (vgl. E. 14.1).