Die Kammer kann sich den Ausführungen des Gesuchsgegners 1, wonach in der hiesigen Praxis keine Mischform zwischen dem mündlichen und schriftlichen Verfahren vorgesehen ist, anschliessen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin mit der Verfügung vom 15. Februar 2024 (Akten SK 24 61 pag. 189 f.) nicht das mündliche Verfahren angeordnet wurde. In dieser Verfügung hielt der Gesuchsgegner 1 lediglich fest, dass keine Mischform vorgesehen ist. Er äusserte sich jedoch nicht dazu, ob im konkreten Fall das schriftliche oder das mündliche Verfahren durchzuführen sein wird.