Eine Mischform sei weder gesetzlich vorgesehen noch gebe es eine entsprechende Praxis im Kanton Bern (pag. 8 ff.). Der Gesuchsgegner 1 hielt fest, dass ein Fehler einzig insoweit vorliege, als die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO anstatt auf Art. 406 Abs. 2 StPO in Aussicht gestellt worden sei (pag. 55 f.). 15.3 Die Kammer kann sich den Ausführungen des Gesuchsgegners 1, wonach in der hiesigen Praxis keine Mischform zwischen dem mündlichen und schriftlichen Verfahren vorgesehen ist, anschliessen.