a StPO angeordnet worden (pag. 45 Ziff. 39 sowie pag. 1 ff.). 15.2 Der Gesuchsgegner 1 demgegenüber hielt fest, er habe sich keineswegs widersprüchlich verhalten. Es gebe im mündlichen Verfahren vor der Berufungsverhandlung keinen Schriftenwechsel: Es finde entweder eine mündliche Berufungsverhandlung statt oder es werde ein schriftliches Verfahren nach Art. 406 StPO durchgeführt. Eine Mischform sei weder gesetzlich vorgesehen noch gebe es eine entsprechende Praxis im Kanton Bern (pag. 8 ff.).