8 Argumentation, im mündlichen Verfahren finde vor der Berufungsverhandlung kein Schriftenwechsel statt, abgewiesen habe. Daraufhin sei im völligen Widerspruch mit späterer Verfügung in Aussicht gestellt worden, in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO das schriftliche Verfahren anzuordnen. Die Gesuchstellerin brachte vor, auf diesen Widerspruch mit Schreiben vom 8. April 2024 hingewiesen zu haben. Schliesslich sei mit Beschluss vom 24. Juni 2024 das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 1 Bst. a StPO angeordnet worden (pag.