14.2 Wie sich e contrario aus Art. 406 Abs. 2 StPO ergibt, kann in Fällen nach Art. 406 Abs. 1 StPO das schriftliche Verfahren vom Berufungsgericht (nicht von der Verfahrensleitung) auch gegen den Willen der Parteien (und auch ohne Vernehmlassung zu dieser Frage) angeordnet werden. Die Anordnung nach Art. 406 Abs. 1 StPO stellt einen einfachen verfahrensleitenden Beschluss dar, der weder begründet