Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung u.a. dann in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (Bst. a) oder Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (Bst. c). Zudem kann die Verfahrensleitung gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren mit dem Einverständnis der Parteien anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und (kumulativ) ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist.