H.). Dementsprechend stellt etwa die Ablehnung eines Beweisantrags durch das verfahrensleitende Gerichtsmitglied für sich allein keinen Ausstandsgrund dar, zumal ein solcher Beweisantrag allenfalls erneut gestellt werden kann (vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3b S. 139 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1B_1/2017 vom 7. März 2017 E. 2.1; 1B_703/2011 vom 3. Februar 2012 E. 2.6). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken.