12. Vorbemerkungen 12.1 Nachfolgend ist einzig über die Ausstandsbegehren gegen die Gesuchsgegner 1 und 3 sowie gegen die Gesuchsgegnerin 2 zu entscheiden. Über Anträge betreffend das Hauptverfahren SK 24 61 hat die Kammer nicht zu entscheiden. Zur Beurteilung der vorliegenden Ausstandsbegehren ist aber insbesondere zu prüfen, ob im Zusammenhang mit der Anordnung des schriftlichen Verfahrens ein krasser bzw. wiederholter Verfahrensfehler begangen wurde, welcher als Befangenheit(-sanschein) interpretiert werden könnte. Nicht zu beurteilen hat die