Zusammengefasst wiederholte die Gesuchstellerin, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei offenkundig verletzt worden und es sei ein mündliches Verfahren durchzuführen. Die per Beschluss verkündete Position, wodurch unmissverständlich deren Unverrückbarkeit zum Ausdruck gebracht werden sollte, lasse sich dem objektiven Anschein nach nicht mehr mit einer Ergebnisoffenheit vereinbaren (pag. 73 ff.).