Die Gesuchstellerin reichte Gegenbemerkungen zu den Stellungnahmen der Gesuchsgegner 1 und 3 ein. Dabei machte sie geltend, dass sich die Stellungnahmen der Gesuchsgegner 1 und 3 gar nicht mit den gestellten Ausstandsbegehren auseinandersetzen würden, sondern den geltend gemachten Anschein der Befangenheit bestätigen und damit einen neuen Ausstandsgrund setzen würden. Zusammengefasst wiederholte die Gesuchstellerin, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei offenkundig verletzt worden und es sei ein mündliches Verfahren durchzuführen.