11.4 Vorbringen Gesuchsgegner 3 Der Gesuchsgegner 3 brachte vor, dass die Anordnung des schriftlichen Verfahrens mit Blick auf das erstinstanzliche Verfahren sowie auf die Eingabe des Rechtsanwalts der Gesuchstellerin vom 19. Juni 2024 zielführend erschienen sei. Der entsprechende verfahrensleitende Beschluss sei keinesfalls Ausdruck einer mangelnden Ergebnisoffenheit (pag. 57). 11.5 Gegenbemerkungen Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin reichte Gegenbemerkungen zu den Stellungnahmen der Gesuchsgegner 1 und 3 ein.