Der Gesuchsgegner 1 entgegnete, sich keineswegs widersprüchlich verhalten zu haben. Es könne weder von einem Anschein, geschweige denn von einer effektiven Befangenheit die Rede sein. Betreffend die in Wiedererwägung gezogene Verfügung vom 16. April 2024 machte der Gesuchsgegner 1 geltend, dass es sich um eine prozessleitende Verfügung handle, auf welche zurückgekommen werden könne. Davon ausgehend schliesse ein letztlich nicht erteiltes Einverständnis für ein Vorgehen nach Art. 406 Abs. 2 StPO die Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Berufungsgericht gestützt auf Art. 406 Abs. 1 StPO nicht aus (pag. 8 und 55 f.).