4 auszugehen, sondern ihr Vorgehen sei in formeller und materieller Hinsicht geradezu willkürlich. Die Kammerbesetzung habe mit diesem Beschluss den rechtlichen Gehörsanspruch der Gesuchstellerin im Hauptverfahren in krasser Weise verletzt. In der Gesamtschau sei der Anschein der Befangenheit zu bejahen (pag. 14 ff., insb. pag. 27 und 45). 11.3 Vorbringen Gesuchsgegner 1 Der Gesuchsgegner 1 entgegnete, sich keineswegs widersprüchlich verhalten zu haben.