für die Gesuchstellerin ebenfalls vor, sie hätten sich bzw. die Berufungsinstanz als solche habe sich offenkundig widersprüchlich verhalten. Es sei aufgrund des von der Kammer im Hauptverfahren SK 24 61 gefassten Beschlusses vom 24. Juni 2024 nicht von der Ergebnisoffenheit der Mitglieder der Kammer