Es müsse vom Anschein der Befangenheit ausgegangen werden, weshalb der Gesuchsgegner 1 in den Ausstand zu treten habe (pag. 1 ff.). Mit dem im Hauptverfahren SK 24 61 ergangenen Beschluss vom 24. Juni 2024 habe der Gesuchsgegner einen weiteren Ausstandsgrund, der bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit in der Gesamtschau zu berücksichtigen sei, gesetzt (pag. 14 ff., insb. pag. 45). Betreffend die Gesuchsgegnerin 2 und den Gesuchsgegner 3 brachte Advokat Dr. B.________ für die Gesuchstellerin ebenfalls vor, sie hätten sich bzw. die Berufungsinstanz als solche habe sich offenkundig widersprüchlich verhalten.