machte für die Gesuchstellerin betreffend den Gesuchsgegner 1 ein widersprüchliches sowie offenkundig nicht mehr ergebnisoffenes Verhalten geltend, da der Gesuchsgegner 1 als Verfahrensleiter im Hauptverfahren SK 24 61 zunächst das mündliche Verfahren angeordnet habe, später jedoch das schriftliche Verfahren in Aussicht gestellt habe. Es müsse vom Anschein der Befangenheit ausgegangen werden, weshalb der Gesuchsgegner 1 in den Ausstand zu treten habe (pag.