10.4 Mit Beschluss vom 24. Juni 2024 wurde der Antrag der Gesuchstellerin (Eingabe vom 19. Juni 2024, Ziff. 1; pag. 1 ff.) betreffend die Dauer und Durchführung der Berufungsverhandlung abgewiesen. Weiter wurde die Verfügung vom 16. April 2024 betreffend mündliche Berufungsverhandlung in Wiedererwägung gezogen und die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. a StPO angeordnet (Akten SK 24 61, pag. 221 f.). 10.5 In der Folge reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 3. Juli 2024 (pag.