könnten (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_334/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.2.1 m.w.H.; BGE 105 Ib 301 E. 1c), was das Nichteintreten zur Folge hätte. Diese Fragen können letztlich aber offengelassen werden, da die Ausstandsgesuche gegen die Gesuchsgegner 1 und 3 sowie gegen die Gesuchsgegnerin 2 ohnehin abzuweisen sein werden (E. 15 ff. hiernach). III. Ausgangslage, Vorbringen der Parteien und Vorbemerkungen