Für die Beurteilung der Ausstandsbegehren zuständig sind diejenigen Oberrichter und Oberrichterinnen der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, welche nicht Teil der Besetzung im Hauptverfahren SK 24 61 und damit von den eingereichten Ausstandsbegehren der Gesuchstellerin nicht betroffen sind. In formeller Hinsicht erscheint an sich fraglich, ob ein bedingtes Ausstandsbegehren gegen den Gesuchsgegner 1 (Gesuch vom 19. Juni 2024) überhaupt zulässig war und andererseits, ob die Ausstandsbegehren gegen die gesamte Kammerbesetzung in SK 24 61 eine unzulässige Ablehnung in pauschaler Form darstellen