9. Die Ausstandsbegehren wurden von der Gesuchstellerin fristgerecht eingereicht. Für die Beurteilung der Ausstandsbegehren zuständig sind diejenigen Oberrichter und Oberrichterinnen der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, welche nicht Teil der Besetzung im Hauptverfahren SK 24 61 und damit von den eingereichten Ausstandsbegehren der Gesuchstellerin nicht betroffen sind.