Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 24 302 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. November 2024 Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident i.V.) Oberrichterin Schwendener, Oberrichterin Bochsler Gerichtsschreiberin Hänni Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Advokat Dr. B.________ Beschuldigte/Gesuchstellerin gegen C.________, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegner 1 D.________, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin 2 E.________, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegner 3 Gegenstand Ausstandsgesuch vom 19. Juni 2024 gegen Oberrichter C.________ und Ausstandgesuche vom 3. Juli 2024 gegen Oberrichter C.________, Oberrichterin D.________ und Oberrichter E.________ Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Bei der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist unter der Verfah- rensnummer SK 24 61 (Hauptdossier) ein Verfahren gegen A.________ (nachfol- gend Gesuchstellerin) wegen Hinderung einer Amtshandlung hängig. Mit Gesuch vom 19. Juni 2024 stellte die Gesuchstellerin, vertreten durch Advokat Dr. B.________, den bedingt formulierten Antrag, der im Verfahren SK 24 61 zuständige Verfahrensleiter, Oberrichter C.________ (nachfolgend Gesuchs- gegner 1), habe (wegen Anscheins der Befangenheit) in den Ausstand zu treten (pag. 1 ff.). Die 1. Strafkammer eröffnete in der Folge ein Ausstandsverfahren unter der Verfahrensnummer SK 24 285. 2. Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2024 nahm der Gesuchsgegner 1 zum Ausstands- gesuch Stellung und beantragte die Abweisung desselben, soweit darauf einzutre- ten sei (pag. 8 ff.). 3. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 wurde von der Stellungnahme des Gesuchsgeg- ners 1 Kenntnis genommen und gegeben, auf einen weiteren Schriftenwechsel verzichtet und verfügt, dass allfällige Gegenbemerkungen umgehend einzureichen seien (pag. 11 f.). 4. Am 3. Juli 2024 reichte Advokat Dr. B.________ für die Gesuchstellerin im Verfah- ren SK 24 61 ein Ausstandsbegehren («erneutes resp. Erweiterung des bereits ge- stellten Ausstandsbegehren») gegen den Gesuchsgegner 1 sowie gegen Oberrich- terin D.________ (nachfolgend Gesuchsgegnerin 2) und Oberrichter E.________ (nachfolgend Gesuchsgegner 3) ein (pag. 24 ff.). Die 1. Strafkammer eröffnete daraufhin das Ausstandsverfahren SK 24 302. Gleichentags beantragte die Gesuchstellerin mit separater Eingabe im Verfahren SK 24 285 die Vereinigung des ursprünglichen Ausstandsbegehrens mit den neuen bzw. ergänzten Ausstandsbegehren gegen die Gesuchsgegner 1-3. Weiter bean- tragte die Gesuchstellerin, es sei ihr für den Eventualfall des Unterliegens die unentgeltliche amtliche Verteidigung mit Advokat Dr. B.________ als unentgelt- lichem amtlichen Verteidiger zu bewilligen (pag. 14 ff.). 5. Mit Stellungnahmen vom 11. Juli 2024 und 13. Juli 2024 beantragten die Gesuchs- gegner 1 und 3 die Abweisung der Ausstandsgesuche (pag. 55 f. und pag. 57). Die Gesuchsgegnerin 2 hat keine Vernehmlassung eingereicht. 6. Mit Verfügung vom 13. August 2024 wurden die Verfahren SK 24 285 und SK 24 302 antragsgemäss vereinigt und verfügt, dass das Verfahren unter der Ver- fahrensnummer SK 24 302 weitergeführt wird. Gleichzeitig wurde auf die Anord- nung eines weiteren Schriftenwechsels verzichtet und die Parteien wurden aufge- fordert, allfällige Gegenbemerkungen innert 10 Tagen einzureichen (pag. 58 f.). 2 7. Am 23. September 2024 reichte Advokat Dr. B.________ nach einmalig gewährter Fristerstreckung (pag. 70 f.) weitere (Gegen-)Bemerkungen für die Gesuchstellerin ein (pag. 73 ff.). Davon wurde mit Verfügung vom 24. September 2024 Kenntnis genommen und gegeben sowie die schriftliche Beurteilung der Ausstandsbegehren in Aussicht gestellt (pag. 117 f.). II. Formelles 8. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begrün- denden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. c StPO ent- scheidet das Berufungsgericht, wenn einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts von einem Ausstandsgesuch betroffen sind. 9. Die Ausstandsbegehren wurden von der Gesuchstellerin fristgerecht eingereicht. Für die Beurteilung der Ausstandsbegehren zuständig sind diejenigen Oberrichter und Oberrichterinnen der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, welche nicht Teil der Besetzung im Hauptverfahren SK 24 61 und damit von den eingereichten Ausstandsbegehren der Gesuchstellerin nicht betroffen sind. In formeller Hinsicht erscheint an sich fraglich, ob ein bedingtes Ausstandsbegeh- ren gegen den Gesuchsgegner 1 (Gesuch vom 19. Juni 2024) überhaupt zulässig war und andererseits, ob die Ausstandsbegehren gegen die gesamte Kammerbe- setzung in SK 24 61 eine unzulässige Ablehnung in pauschaler Form darstellen könnten (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_334/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.2.1 m.w.H.; BGE 105 Ib 301 E. 1c), was das Nichteintreten zur Folge hätte. Diese Fragen können letztlich aber offengelassen werden, da die Ausstands- gesuche gegen die Gesuchsgegner 1 und 3 sowie gegen die Gesuchsgegnerin 2 ohnehin abzuweisen sein werden (E. 15 ff. hiernach). III. Ausgangslage, Vorbringen der Parteien und Vorbemerkungen 10. Ausgangslage 10.1 Ursprünglicher Auslöser für das vorliegend zu beurteilende Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner 1 war die Verfügung vom 16. April 2024, welche im Hauptverfahren SK 24 61 erging. Mit dieser Verfügung wurde u.a. – nachdem der Gesuchstellerin Gelegenheit eingeräumt worden war, zur Durchführung eines allfälligen schriftlichen Verfahrens Stellung zu nehmen und die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 8. April 2024 (Akten SK 24 61, pag. 201 f.) erklärt hatte, ein mündli- ches Berufungsverfahren zu wünschen – mitgeteilt, dass eine mündliche Beru- fungsverhandlung durchgeführt wird. Zudem wurde ein Zeitbedarf von einem Tag in Aussicht gestellt (Vormittag Beweisergänzungen und Parteivortrag, anschlies- send Urteilsberatung, 16:00 Uhr mündliche Urteilseröffnung; Akten SK 24 61, pag. 208 f.). 3 10.2 Am 5. Juni 2024 wurde die Gesuchstellerin von der Strafkanzlei des Obergerichts des Kantons Bern telefonisch für eine Terminumfrage kontaktiert. Die Gesuchstel- lerin teilte daraufhin am 7. Juni 2024 telefonisch mit, dass sie eine Eingabe betref- fend die in Aussicht gestellte Dauer der Berufungsverhandlung einreichen werde. 10.3 Mit Eingabe vom 19. Juni 2024 beantragte die Gesuchstellerin Folgendes (pag. 1): 1. Das Berufungsverfahren sei, wie folgt, durchzuführen: ein Tag für das Beweisverfahren sowie die Parteivorträge, mindestens 1-2 Tage für die Urteilsberatung sowie ein halber Tag für die Urteilseröffnung. 2. Für den Fall, dass der vorstehend gestellte Antrag instruktionsrichterlich abgewiesen werden sollte, habe der Instruktionsrichter umgehend in den Ausstand zu treten. 10.4 Mit Beschluss vom 24. Juni 2024 wurde der Antrag der Gesuchstellerin (Eingabe vom 19. Juni 2024, Ziff. 1; pag. 1 ff.) betreffend die Dauer und Durchführung der Berufungsverhandlung abgewiesen. Weiter wurde die Verfügung vom 16. April 2024 betreffend mündliche Berufungsverhandlung in Wiedererwägung gezogen und die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. a StPO angeordnet (Akten SK 24 61, pag. 221 f.). 10.5 In der Folge reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 3. Juli 2024 (pag. 24 ff.) ein Ausstandsbegehren gegen den Gesuchsgegner 1 als Erweiterung zum bereits am 19. Juni 2024 vorsorglich gestellten Ausstandsbegehren ein. Zudem stellte die Gesuchstellerin auch gegen die Gesuchsgegnerin 2 und den Gesuchsgegner 3 ein Ausstandsbegehren. 11. Vorbringen der Parteien 11.1 Vorab ist anzumerken, dass die einzelnen Argumente der Parteien im Rahmen der Subsumption durch die Kammer aufgegriffen werden (Ziff. V. hiernach) und an dieser Stelle die Standpunkte der Parteien lediglich zusammengefasst genannt werden. Die Gesuchsgegnerin 2 liess sich innert Frist nicht zum Ausstandsgesuch vernehmen. 11.2 Vorbringen Gesuchstellerin Advokat Dr. B.________ machte für die Gesuchstellerin betreffend den Gesuchs- gegner 1 ein widersprüchliches sowie offenkundig nicht mehr ergebnisoffenes Ver- halten geltend, da der Gesuchsgegner 1 als Verfahrensleiter im Hauptverfahren SK 24 61 zunächst das mündliche Verfahren angeordnet habe, später jedoch das schriftliche Verfahren in Aussicht gestellt habe. Es müsse vom Anschein der Be- fangenheit ausgegangen werden, weshalb der Gesuchsgegner 1 in den Ausstand zu treten habe (pag. 1 ff.). Mit dem im Hauptverfahren SK 24 61 ergangenen Beschluss vom 24. Juni 2024 habe der Gesuchsgegner einen weiteren Ausstands- grund, der bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit in der Gesamts- chau zu berücksichtigen sei, gesetzt (pag. 14 ff., insb. pag. 45). Betreffend die Gesuchsgegnerin 2 und den Gesuchsgegner 3 brachte Advokat Dr. B.________ für die Gesuchstellerin ebenfalls vor, sie hätten sich bzw. die Beru- fungsinstanz als solche habe sich offenkundig widersprüchlich verhalten. Es sei aufgrund des von der Kammer im Hauptverfahren SK 24 61 gefassten Beschlusses vom 24. Juni 2024 nicht von der Ergebnisoffenheit der Mitglieder der Kammer 4 auszugehen, sondern ihr Vorgehen sei in formeller und materieller Hinsicht geradezu willkürlich. Die Kammerbesetzung habe mit diesem Beschluss den recht- lichen Gehörsanspruch der Gesuchstellerin im Hauptverfahren in krasser Weise verletzt. In der Gesamtschau sei der Anschein der Befangenheit zu bejahen (pag. 14 ff., insb. pag. 27 und 45). 11.3 Vorbringen Gesuchsgegner 1 Der Gesuchsgegner 1 entgegnete, sich keineswegs widersprüchlich verhalten zu haben. Es könne weder von einem Anschein, geschweige denn von einer effekti- ven Befangenheit die Rede sein. Betreffend die in Wiedererwägung gezogene Ver- fügung vom 16. April 2024 machte der Gesuchsgegner 1 geltend, dass es sich um eine prozessleitende Verfügung handle, auf welche zurückgekommen werden könne. Davon ausgehend schliesse ein letztlich nicht erteiltes Einverständnis für ein Vorgehen nach Art. 406 Abs. 2 StPO die Anordnung des schriftlichen Verfah- rens durch das Berufungsgericht gestützt auf Art. 406 Abs. 1 StPO nicht aus (pag. 8 und 55 f.). 11.4 Vorbringen Gesuchsgegner 3 Der Gesuchsgegner 3 brachte vor, dass die Anordnung des schriftlichen Verfah- rens mit Blick auf das erstinstanzliche Verfahren sowie auf die Eingabe des Rechtsanwalts der Gesuchstellerin vom 19. Juni 2024 zielführend erschienen sei. Der entsprechende verfahrensleitende Beschluss sei keinesfalls Ausdruck einer mangelnden Ergebnisoffenheit (pag. 57). 11.5 Gegenbemerkungen Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin reichte Gegenbemerkungen zu den Stellungnahmen der Gesuchsgegner 1 und 3 ein. Dabei machte sie geltend, dass sich die Stellungnah- men der Gesuchsgegner 1 und 3 gar nicht mit den gestellten Ausstandsbegehren auseinandersetzen würden, sondern den geltend gemachten Anschein der Befan- genheit bestätigen und damit einen neuen Ausstandsgrund setzen würden. Zusammengefasst wiederholte die Gesuchstellerin, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei offenkundig verletzt worden und es sei ein mündliches Verfahren durch- zuführen. Die per Beschluss verkündete Position, wodurch unmissverständlich deren Unverrückbarkeit zum Ausdruck gebracht werden sollte, lasse sich dem objektiven Anschein nach nicht mehr mit einer Ergebnisoffenheit vereinbaren (pag. 73 ff.). 12. Vorbemerkungen 12.1 Nachfolgend ist einzig über die Ausstandsbegehren gegen die Gesuchsgegner 1 und 3 sowie gegen die Gesuchsgegnerin 2 zu entscheiden. Über Anträge betreffend das Hauptverfahren SK 24 61 hat die Kammer nicht zu entscheiden. Zur Beurteilung der vorliegenden Ausstandsbegehren ist aber insbesondere zu prü- fen, ob im Zusammenhang mit der Anordnung des schriftlichen Verfahrens ein krasser bzw. wiederholter Verfahrensfehler begangen wurde, welcher als Befan- genheit(-sanschein) interpretiert werden könnte. Nicht zu beurteilen hat die 5 Kammer, ob für das Hauptverfahren SK 24 61 ein schriftliches oder ein mündliches Verfahren sinnvoll bzw. sinnvoller erscheint. 12.2 Nachfolgend werden die nach Auffassung der Gesuchstellerin den Ausstand begründenden Vorbringen zunächst thematisch separat abgehandelt. Zuletzt wird die Kammer prüfen, ob in der Gesamtheit ein Anschein der Befangenheit oder gar eine effektive Befangenheit zu bejahen ist. IV. Rechtliche Grundlagen 13. Ausstand 13.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101), Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrech- te und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unpar- teiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sach- fremder Umstände entschieden wird. Die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV wird in Art. 56 StPO konkretisiert. Nach dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person insbesondere dann in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war (Bst. b) oder aus anderen Gründen befangen sein könnte (Bst. f). Ist die Gerichtsperson in derselben Stellung mit der gleichen Sache mehrfach befasst, liegt kein Fall der Vorbefassung im Sinne von Art. 56 Bst. b StPO vor. Eine Mehrfachbefassung in diesem Sinn kann aber im Rahmen von Art. 56 Bst. f StPO massgeblich werden. Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung begründet grundsätzlich keine Voreingenommenheit, wenn ein Richter schon vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anordnungen trifft, auch wenn dabei bereits gewisse materielle Gesichtspunkte zu würdigen sind. Damit in diesen Fällen eine unzulässige Vorbefassung gegeben ist, müssen zusätzlich tatsächliche Gegebenheiten hinzutreten, welche ihrerseits den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermögen (Urteil des Bundesgerichts 1B_549/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2 m.w.H.). Dem Richter ist es nicht verwehrt, sich auf- grund der Akten eine vorläufige Meinung zu bilden, solange er innerlich frei ist, aufgrund der in der Verhandlung vorgetragenen Argumente zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Die Garantie der Unvoreingenommenheit ist erst verletzt, wenn der Anschein erweckt wird, der Richter habe sich bereits so festgelegt, dass daran die Argumente der Verteidigung nichts mehr zu ändern vermöchten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_151/2017 vom 14. Juni 2017 E. 2 m.w.H.). Dementsprechend stellt etwa die Ablehnung eines Beweisantrags durch das verfahrensleitende Gerichtsmitglied für sich allein keinen Ausstandsgrund dar, zumal ein solcher Beweisantrag allenfalls erneut gestellt werden kann (vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3b S. 139 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1B_1/2017 vom 7. März 2017 E. 2.1; 1B_703/2011 vom 3. Februar 2012 E. 2.6). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren 6 Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommen- heit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Der Anschein von Befangenheit «aus anderen Gründen» (i.S.v. Art. 56 Bst. f StPO) kann auch vorliegen, wenn nach objektiver Betrachtung beson- ders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen einer verantwortlichen Justizperson vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verlet- zung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozesspar- teien auswirken (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_287/2023 vom 12. September 2023 E. 2.3, vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2). 13.2 Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten (Urteil des Bundesgerichts 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4; BGE 143 IV 69 E. 3.2). Die Beschränkung der selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden kann nicht dadurch umgangen werden, dass die analogen Rügen in einem Ablehnungsverfahren erhoben werden. Nur schwerwiegende krasse oder wiederholte Verfahrensmängel sind in diesem Zusammenhang relevant. Andere, allenfalls im Strafverfahren massgebliche prozessuale Mängel sind (einzig) in diesem und nicht im Ausstandsverfahren gel- tend zu machen. Die Qualifikation allfälliger Fehler als Ausstandsgrund, d.h. der Charakter als schwerwiegender Mangel, muss als solcher offensichtlich sein bzw. die Unparteilichkeit oder Voreingenommenheit klar erkennen lassen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2017 vom 2. Juni 2017 E. 3.2). 14. Schriftliches Verfahren gem. Art. 406 StPO 14.1 Nach der Intention des Gesetzgebers bilden schriftliche Berufungsverfahren die Ausnahme und können nur unter den Voraussetzungen von Art. 406 StPO durch- geführt werden (JOSITSCH/SCHMID, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafpro- zessrecht, 4. Aufl. 2023, N 1 zu Art. 406 StPO). Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung u.a. dann in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (Bst. a) oder Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Beru- fung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (Bst. c). Zudem kann die Verfahrensleitung gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren mit dem Einverständnis der Parteien anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und (kumulativ) ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist. 14.2 Wie sich e contrario aus Art. 406 Abs. 2 StPO ergibt, kann in Fällen nach Art. 406 Abs. 1 StPO das schriftliche Verfahren vom Berufungsgericht (nicht von der Verfah- rensleitung) auch gegen den Willen der Parteien (und auch ohne Vernehmlassung zu dieser Frage) angeordnet werden. Die Anordnung nach Art. 406 Abs. 1 StPO stellt einen einfachen verfahrensleitenden Beschluss dar, der weder begründet 7 noch besonders ausgefertigt, den Parteien aber in geeigneter Form eröffnet werden muss (Art. 80 Abs. 3 StPO; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 2 zu Art. 406 StPO; KELLER, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N 1b und N 8 zu Art. 406 StPO). Dieser Beschluss kann beim Bundesgericht nicht angefochten werden (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 2 zu Art. 406 StPO; vgl. auch KELLER, a.a.O., N 8 zu Art. 406, wonach eine Anfechtungsmöglichkeit im Rahmen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] bestehe, dessen Kri- terien jedoch kaum je erfüllt sein dürften). 14.3 Ob die Voraussetzungen von Art. 406 StPO vorliegen, hat die Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen. Art. 406 StPO entbindet das Berufungsgericht nicht davon, im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (BGE 147 IV 127 Regeste). Die Art der Anwen- dung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen hängt von den Besonderheiten des konkreten Verfahrens ab. Es ist insbesondere unter Beachtung des Verfahrens als Ganzem und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob vor einer Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung durchzu- führen ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hin- sichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen, da auch andere Gesichtspunkte wie die Beurteilung der Sache innert angemessener Frist mitberücksichtigt werden dürfen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich ver- handelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann aber der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (zum Ganzen BGE 147 IV 127 E. 2.3.2 m.w.H.). V. Würdigung der Kammer 15. Widersprüchliches Verhalten des Gesuchsgegners 1 betreffend die Verfügung vom 16. April 2024 (mündliches Verfahren) 15.1 Nach Auffassung der Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegener 1 in grob treuwidri- ger Art und Weise zwischen dem schriftlichen und dem mündlichen Verfahren hin und her gewechselt und sich dabei nach Belieben auf jeweils andere Bestimmun- gen der StPO (Art. 405 Abs. 2, Art. 406 Abs. 1 Bst. c, Art. 406 Abs. 1 Bst. a StPO) berufen. Zur Begründung führte die Gesuchstellerin aus, dass der Gesuchsgeg- ner 1 als Instruktionsrichter den Antrag der Gesuchstellerin zur Ansetzung einer angemessenen Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung zunächst mit der 8 Argumentation, im mündlichen Verfahren finde vor der Berufungsverhandlung kein Schriftenwechsel statt, abgewiesen habe. Daraufhin sei im völligen Widerspruch mit späterer Verfügung in Aussicht gestellt worden, in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO das schriftliche Verfahren anzuordnen. Die Gesuchstellerin brachte vor, auf diesen Widerspruch mit Schreiben vom 8. April 2024 hingewiesen zu haben. Schliesslich sei mit Beschluss vom 24. Juni 2024 das schriftliche Verfah- ren gemäss Art. 406 Abs. 1 Bst. a StPO angeordnet worden (pag. 45 Ziff. 39 sowie pag. 1 ff.). 15.2 Der Gesuchsgegner 1 demgegenüber hielt fest, er habe sich keineswegs wider- sprüchlich verhalten. Es gebe im mündlichen Verfahren vor der Berufungsverhand- lung keinen Schriftenwechsel: Es finde entweder eine mündliche Berufungsver- handlung statt oder es werde ein schriftliches Verfahren nach Art. 406 StPO durch- geführt. Eine Mischform sei weder gesetzlich vorgesehen noch gebe es eine ent- sprechende Praxis im Kanton Bern (pag. 8 ff.). Der Gesuchsgegner 1 hielt fest, dass ein Fehler einzig insoweit vorliege, als die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO anstatt auf Art. 406 Abs. 2 StPO in Aussicht gestellt worden sei (pag. 55 f.). 15.3 Die Kammer kann sich den Ausführungen des Gesuchsgegners 1, wonach in der hiesigen Praxis keine Mischform zwischen dem mündlichen und schriftlichen Ver- fahren vorgesehen ist, anschliessen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin mit der Verfügung vom 15. Februar 2024 (Akten SK 24 61 pag. 189 f.) nicht das mündliche Verfahren angeordnet wurde. In dieser Verfügung hielt der Gesuchsgegner 1 lediglich fest, dass keine Mischform vorgesehen ist. Er äusserte sich jedoch nicht dazu, ob im konkreten Fall das schriftliche oder das mündliche Verfahren durchzuführen sein wird. Die Berufungsinstanz hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 406 StPO erfüllt sind oder nicht. Als Instruktionsrichter konnte der Gesuchsgegner 1 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens lediglich dann mit verfahrensleitender Verfügung anordnen, wenn die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 StPO erfüllt sind, weshalb er das Einverständnis der Gesuchstellerin einho- len musste (vgl. E. 14.1). Nachdem sich die Gesuchstellerin mit dem schriftlichen Verfahren nicht einverstanden erklärt hatte, gab der Gesuchsgegner 1 mit Verfü- gung vom 16. April 2024 bekannt, dass eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt werde. Inwiefern die Gesuchstellerin bis hierhin ein widersprüchliches Verhalten des Gesuchsgegners 1 ableiten will, erschliesst sich der Kammer nicht. Im Gegenteil ist der Gesuchsgegner 1 korrekt vorgegangen, indem er nicht ohne Einverständnis der Gesuchstellerin die Durchführung des schriftlichen Verfah- rens gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO anordnete. Soweit die Gesuchstellerin vor- brachte, dass sich der Gesuchsgegner 1 nach Belieben auf eine andere StPO- Bestimmung gestützt habe, ist Folgendes festzuhalten: Hätte der Gesuchsgegner 1 das schriftliche Verfahren tatsächlich gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO durchführen wollen, so hätte er einerseits das Einverständnis der Gesuchstellerin nicht einholen müssen. Andererseits hätte er gestützt auf die vorgenannte Bestim- mung trotz seiner Verfahrensleitung nicht alleine über die Durchführung des schrift- lichen Verfahrens entscheiden können, sondern es wäre ein Beschluss der 9 Spruchkammer des Hauptverfahrens SK 24 61 erforderlich gewesen. Dies musste der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin bekannt sein. Der Gesuchsgegner 1 räumte ein, eine falsche StPO-Bestimmung aufgeführt zu haben, als er der Gesuchstellerin das schriftliche Verfahren in Aussicht gestellt hatte. Aus diesem Umstand ergibt sich aufgrund des Gesagten jedoch kein schwerwiegender, krasser Verfahrensmangel. Wie in E. 13. dargelegt vermag ein richterlicher Verfahrensfeh- ler nur ausnahmsweise den Anschein der Befangenheit des betroffenen Richters zu begründen. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. 16. Mangelnde Ergebnisoffenheit des Gesuchsgegners 1 (Dauer der geplanten münd- lichen Berufungsverhandlung) 16.1 Mit Eingabe vom 19. Juni 2024 erklärte sich Advokat Dr. B.________ als Rechts- vertreter/Verteidiger der Gesuchstellerin mit dem in der Verfügung vom 16. April 2024 mitgeteilten Zeitbedarf für die Berufungsverhandlung nicht einverstanden und stellte einen Antrag, dass und inwiefern eine mehrtägige Berufungsverhandlung durchzuführen sei. Advokat Dr. B.________ argumentierte, die offensichtlich auf Anweisung des Instruktionsrichters erfolgte telefonische Anfrage der Kanzlei des Obergerichts betreffend Durchführung und Erledigung des Berufungsverfahrens an nur einem Tag erwecke den Anschein, dass der Instruktionsrichter nicht gewillt oder in der Lage sei, im Berufungsverfahren ergebnisoffen zu entscheiden (pag. 1 ff.). Advokat Dr. B.________ führte weiter aus, dass die Gesuchstellerin im erstin- stanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Infolgedessen könne nur in beschränktem Masse davon ausgegangen werden, dass es im zweitinstanz- lichen Verfahren lediglich um eine rechtliche Überprüfung der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen gehe. Insbesondere sei davon auszugehen, dass sich die Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren als juristische Laiin lediglich zum Tatsächlichen und nicht zum Rechtlichen geäussert habe und wenn, dann lediglich in einem rudimentären laienhaften Sinn. Die Situation vor dem Berufungsgericht gestalte sich nun völlig anders, die Gesuchstellerin werde nun durch ihn vertreten. Advokat Dr. B.________ begründete unter Hinweis auf andere Klimaprotest- Verfahren und F.________ (eine juristische Publikation) (pag. 3 Ziff. 6), es sei mit einer «differenzierten juristischen Argumentation» zu rechnen. Dem Obergericht Bern sei es natürlich möglich, «[…] innerhalb von 1-2 Stunden eine fadenscheinige Begründung zurecht zu legen, um die zu erwartenden differenzierten rechtlichen Argumente der Verteidigung in einer oberflächlichen mündlichen Begründung ab- zuweisen» (pag. 3 Ziff. 7). Advokat Dr. B.________ führte weiter aus (pag. 3 f. Ziff. 7): «Erwägt das Obergericht – wie es die Garantie des unabhängigen und unparteiischen Richters […] gebietet – tatsächlich einen Freispruch, so ist es dem Gericht schlicht nicht möglich, die anlässlich des Parteivortrags zu erwartenden differenzierten Argumente mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen.» 16.2 Der Gesuchsgegner 1 entgegnete in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2024, dass die Verfahrensleitung beim Gericht bzw. dem Instruktionsrichter und nicht bei der Verteidigung oder sonst einer Partei liege. Die Gesuchstellerin scheine der Ansicht zu sein, dass die zuständige Strafkammer ausser der Aktenkenntnis keine Vorbereitungen im Hinblick auf die mündliche Berufungsverhandlung treffe. Der Gesuchsgegner 1 führte weiter aus, dass es nach den Ausführungen der 10 Verteidigung den Anschein mache, als könne er die «differenzierten juristischen Argumentationen» der Gesuchstellerin bzw. ihrer Verteidigung nicht – zumindest teilweise – antizipieren und insoweit bereits vorgängig rechtliche Abklärungen treffen, um nach Schluss der Parteiverhandlung über die Vorbringen der Verteidi- gung effizient beraten zu können. Gegenteiliges sei jedoch der Fall. Der Gesuchs- gegner 1 begründete, dass sich die bernischen Gerichte und das Bundesgericht schon wiederholt und ausführlich mit Klimaprotest-Fällen und der diesbezüglichen Rechtsprechung und Literatur auseinandergesetzt hätten. Hinzu komme die Recht- sprechung des EGMR, welche der Strafkammer ebenso bekannt sei. Zusammen- fassend hielt der Gesuchsgegner 1 fest, dass aus der Festlegung der Verhand- lungsdauer in Anbetracht des Verfahrensgegenstandes und des sehr bescheiden- en Aktenumfangs nicht ersichtlich sei, inwiefern auf den Anschein der Befangenheit geschlossen werden könne (pag. 8 ff.). 16.3 Der Verteidiger der Gesuchstellerin scheint mit dem ersten vorsorglich gestellten und an Bedingungen geknüpften Ausstandsbegehren gegen den Gesuchsgegner 1 einzig darauf abgezielt zu haben, dass die Berufungsverhandlung nach seinen Vorstellungen abläuft. Die Verfahrensleitung im oberinstanzlichen Verfahren obliegt jedoch gemäss Art. 61 Bst. c StPO dem Präsidenten oder der Präsidentin des betreffenden Kollegialgerichts. Würde der Auffassung des Rechtsvertre- ters/Verteidigers der Gesuchstellerin gefolgt werden, so müsste in der Konsequenz bei jedem Verfahrensleiter, der einen Antrag einer Partei abgelehnt hat, mangelnde Ergebnisoffenheit bejaht werden und der Verfahrensleiter müsste in der Folge in den Ausstand treten. Weiter erschliesst sich der Kammer nicht, inwiefern aus der geplanten Verhandlungsdauer eine mangelnde Ergebnisoffenheit des Gesuchs- gegners 1 abgeleitet werden soll. Im Rahmen der Verhandlungsvorbereitung treffen die Kammermitglieder rechtliche Abklärungen, damit eine sorgfältige und effiziente Urteilsberatung gewährleistet werden kann. Neue Vorbringen der Parteien werden geprüft und es werden – sofern erforderlich – zusätzliche Abklärungen getroffen. Sollte nach den Parteiverhandlungen die geplante Beratungszeit als nicht ausrei- chend erachtet werden, so kann und wird die Urteilseröffnung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Dabei ist raschmöglichst die weitere Vorgehens- weise bekannt zu geben, insbesondere ist eine neue Verhandlung zur Urteilseröff- nung anzusetzen (ARQUINT, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N 7 zu Art. 84 StPO). Aus dem Gesagten folgt, dass die geplante Verhandlungsdauer keine mangelnde Ergebnisoffenheit des Gesuchsgegners 1 und keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken vermag. Abschliessend ist daran zu erinnern, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht Zweck des Ausstandsverfah- rens ist, den Parteien zu ermöglichen, nicht genehme Zwischenentscheide und damit im Ergebnis die Art der Verfahrensführung anzufechten (hierzu E. 13.2). 17. Widersprüchliches Verhalten des Gesuchsgegners 1 betreffend den Beschluss vom 24. Juni 2024 (Anordnung des schriftlichen Verfahrens) 17.1 Advokat Dr. B.________ ergänzte am 3. Juli 2024 für die Gesuchstellerin das am 19. Juni 2024 gegen den Gesuchsgegner 1 vorsorglich gestellte Ausstands- begehren nach Eröffnung des im Hauptverfahren SK 24 61 ergangenen Be- schlusses vom 24. Juni 2024. Ferner stellte er ein Ausstandsbegehren gegen die 11 Gesuchsgegnerin 2 und den Gesuchsgegner 3 und beantragte u.a. einen zweiten Schriftenwechsel (pag. 14 ff. und pag. 24 ff.). Zur Begründung des Ausstands- begehrens gegen den Gesuchsgegner 1 führte Advokat Dr. B.________ aus, dass der Gesuchsgegner 1 mit dem vorerwähnten Beschluss einen weiteren Ausstands- grund gesetzt habe, der bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit in der Gesamtschau zu berücksichtigen sei (pag. 24 ff.). Weiter hielt Advokat Dr. B.________ für die Gesuchstellerin fest, dass die Argumente des Gesuchs- gegners 1 in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2024 vollumfänglich bestritten würden (pag. 14 ff.). Der Gesuchsgegner 1 habe es verpasst, die Ausführungen der Gesuchstellerin in substantiierter Weise zu bestreiten: So habe er insbeson- dere nicht ausgeführt, welche juristischen Überlegungen der Gesuchstellerin er bereits antizipiert habe und nur auf die allgemein bekannte Lehre und Recht- sprechung verwiesen. Die Argumentation, welche die Gesuchstellerin vorzubringen gedenke, sei in der bisher ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere BGE 147 IV 297, nie thematisiert worden. Der Gesuchsgegner 1 scheine auf die mögliche Argumentation mit klimaspezifischen Rechtfertigungs- gründen anzuspielen. Die Gesuchsstellerin habe gar nicht auf diese Argumentation angespielt, sondern auf eine vom Bundesgericht bisher stets unerwähnt und erst recht ungeprüft gebliebene Argumentation im Kontext der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Vor diesem Hintergrund nehme es die Gesuchstellerin schon «wunder», welche rechtlichen Argumentationen der Gesuchsgegner 1 und die Berufungsinstanz bereits antizipiert hätten. Es werde nun am Gesuchsgegner 1 sein, seine angeblich bereits erfolgten Antizipationen im Rahmen des beantragten zweiten Schriftenwechsels darzulegen (pag. 16 f.). 17.2 Der Gesuchsgegner 1 erläuterte in seiner zweiten Stellungnahme vom 11. Juli 2024 nicht konkret, welche rechtlichen Argumentationen er bereits antizipiert habe (pag. 55 f.). 17.3 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensleitung den Parteien im Vorfeld der Berufungsverhandlung ihre rechtlichen Überlegungen nie zur Kenntnis bringt und auch gar nicht bringen kann. Advokat Dr. B.________ scheint diese rechtlichen Überlegungen jedoch unbedingt vorab in Erfahrung bringen zu wollen, indem er argumentiert, es sei nun am Gesuchsgegner 1, seine angeblich bereits erfolgten Antizipationen im Rahmen des beantragten zweiten Schriftenwechsels darzulegen (pag. 17). Würde die Verfahrensleitung jeweils vor der Verhandlung ihre vorläufigen Überlegungen und Antizipationen den Parteien oder gar nur einer Partei zur Kennt- nis bringen, so würde gerade dies auf eine Vorbefassung hinauslaufen und schliesslich Anlass für den Ausstand gegeben. Insofern ist die Argumentation der Gesuchstellerin in sich widersprüchlich, wenn sie argumentiert, der Gesuchsgeg- ner 1 habe infolge mangelnder Ergebnisoffenheit in den Ausstand zu treten, sie gleichzeitig jedoch eine rechtliche Vorbeurteilung oder zumindest die Nennung der rechtlichen Antizipationen verlangt. Die Vorbringen der Gesuchstellerin überzeugen nicht. Soweit sie den Gesuchsgegner 1 zu einer zweiten Stellungnahme und hier- bei insbesondere zur Darlegung seiner rechtlichen Antizipationen auffordert, scheint die Gesuchstellerin überdies erneut zu verkennen, dass nicht ihr die Verfahrensleitung obliegt, sondern dem Präsidenten oder der Präsidentin des betreffenden Kollegialgerichts (vgl. E. 16.3 hiervor). Auf die Argumentation der 12 Gesuchstellerin, wonach der Gesuchsgegner 1 mit dem Beschluss vom 24. Juni 2024 einen weiteren Ausstandsgrund gesetzt habe, wird in E. 18. hiernach einge- gangen. 18. Widersprüchliches Verhalten der Gesuchsgegner 1 und 3 und der Gesuchsgegne- rin 2 sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs 18.1 Die Gesuchstellerin brachte vor, dass die Gesuchsgegner 1 und 3 sowie die Gesuchsgegnerin 2 mit dem Beschluss vom 24. Juni 2024 (im Verfahren SK 24 61) in krasser Weise den rechtlichen Gehörsanspruch der Gesuchstellerin verletzt hätten (pag. 27 f.). Zur Begründung führte sie aus, dass ihr Antrag betreffend die konkrete Dauer der mündlichen Berufungsverhandlung im vorgenannten Beschluss durch das Gesamtgericht abgewiesen, die instruktionsrichterliche Verfügung vom 16. April 2024 betreffend die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhand- lung in Wiedererwägung gezogen und das schriftliche Verfahren angeordnet worden sei. Die Gesuchstellerin argumentierte, dass ein solches Vorgehen sowohl in formeller wie auch in materieller Hinsicht geradezu willkürlich und daher nichtig sei. In formeller Hinsicht sei der Gesuchstellerin das rechtliche Gehör verweigert worden, womit ihr rechtlicher Gehörsanspruch in krasser Weise verletzt worden sei. Überdies habe die Berufungsinstanz ihren Beschluss nicht mit einer Rechtsmittel- belehrung versehen, obgleich dieser der Beschwerde ans Bundesgericht unterlie- ge, wobei zufolge der formellen Natur des rechtlichen Gehörsanspruchs offenkun- dig ein nicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG vorliege (Urteil des Bundesgerichts 6B_1014/2019 vom 22. Juni 2020). Inhaltlich sei der Beschluss vom 24. Juni 2024 genauso unzulässig wie willkürlich. So sei angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_939/2014 vom 11. Juni 2015 E. 1.3.2) klar, dass die mit Verfügung vom 16. April 2024 angeordnete Durchführung des mündlichen Verfahrens nicht hätte in Wiedererwägung gezogen werden dürfen. Advokat Dr. B.________ beantragte erneut, es sei ein mündliches Verfahren durchzuführen und die Gesuchstellerin oberinstanzlich zu befragen. Er argumentierte u.a., die vorinstanzliche Befragung der damals unvertretenen Gesuchstellerin sei in Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht unvollständig gewesen. Weiter brachte er vor, dass in der vorlie- genden Eingabe vom 3. Juli 2024 etliche Beweisanträge gestellt worden seien, welche die Zulässigkeit einer Wiedererwägung über die angeführte Recht- sprechung hinaus zusätzlich zwingend ausschliessen würden (pag. 28 f.). Die Gesuchstellerin argumentierte zudem, dass der Beschluss einen Austausch (Bera- tung) der Gesamtbesetzung über die Vorgehensweise hinsichtlich der Eingabe der Gesuchstellerin vom 19. Juni 2024 unabdingbar gemacht habe, wodurch sich die Gesuchsgegnerin 2 und der Gesuchsgegner 3 die Positionen des Instruktions- richters (Gesuchsgegner 1) zu eigen gemacht hätten. Vor diesem Hintergrund entstehe der unzerstörbare Anschein, dass die Berufungsinstanz hinsichtlich der für sie tätigen Oberrichter:innen offenkundig nicht gewillt sei, in Ergebnisoffenheit «zu einem Verdikt zu kommen» (pag. 45). 18.2 Der Gesuchsgegner 1 brachte in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2024 vor, dass er sich nicht widersprüchlich verhalten habe. Er erachte das zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_939/2014 vom 11. Juni 2015 als nicht einschlägig: 13 Es handle sich vorliegend weder um eine klassische «Aussage gegen Aussage»- Situation noch sei von einem seitens der Gesuchstellerin bestrittenen Sach- verhalt auszugehen. Es sei nicht aufgrund des zweiten Absatzes in Ziff. 4 der Verfügung vom 16. April 2024 («Anlässlich der Berufungsverhandlung wird die Beschuldigte/Berufungsführerin ergänzend zur Person und zur Sache einvernom- men») darauf zu schliessen, dass der Gesuchsgegner 1 damit zum Ausdruck bringe, die unmittelbare Kenntnis der Aussagen der Gesuchstellerin werde für die Urteilsfällung als notwendig erachtet. Vielmehr hätte, so der Gesuchsgegner 1, auch auf die Anordnung einer ergänzenden Einvernahme verzichtet werden können, was dann wiederum so hätte ausgelegt werden können, als wäre die Ge- suchstellerin nicht Subjekt im Strafverfahren, sondern bloss Objekt. Praxisgemäss werde entsprechend bei einer mündlichen Berufungsverhandlung jeweils zumin- dest die beschuldigte Person nochmals kurz einvernommen (pag. 55 f.). Der Gesuchsgegner 3 hielt in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2024 fest, dass die Kammermitglieder angesichts des durch die Gesuchstellerin im Verfahren SK 24 61 vor der Vorinstanz eingestandenen Sachverhalts im Rahmen der Verfah- rensinstruktion von einem unbestrittenen Sachverhalt ausgehen durften. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die von Advokat Dr. B.________ mit Schrei- ben vom 19. Juni 2024 angekündigte «differenzierte juristische Argumentation» habe die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. a StPO zielführend erschienen. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern diese verfah- rensleitende Anordnung einen Ausstandsgrund zu begründen vermöge. Es werde klargestellt, dass dieser verfahrensleitende Beschluss keinesfalls Ausdruck einer mangelnden Ergebnisoffenheit darstelle (pag. 57). 18.3 Die Gesuchstellerin brachte replikhalber vor, dass sich der Gesuchsgegner 3 – freilich implizite [sic!] – auf den Standpunkt stelle, der Spruchkörper sei davon aus- gegangen, die Gesuchstellerin habe inhaltlich mit Schreiben vom 19. Juni 2024 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens beantragt. Wenn jemand mehr Zeit für die Urteilsberatung zufolge einer in Aussicht gestellten differenzierten juristischen Argumentation beantrage, würde damit inhaltlich die Durchführung des schriftlichen Verfahrens beantragt. Dies sei, so die Gesuchstellerin, «natürlich Humbug» (pag. 74). Die Gesuchstellerin führte weiter aus, es sei aufgrund des bereits mit Schreiben vom 8. April 2024 beantragten mündlichen Verfahrens offensichtlich, dass sich die Verteidigung nicht allein damit begnügen wolle, das bisher Relevierte einer differenzierten juristischen Subsumption zuzuführen, sondern evidenter- massen auch das Beweisthema als unvollständig releviert ansehe und es daher einer Erweiterung zuführen wolle. Der Einwand des Gesuchsgegners 1, wonach das Urteil 6B_939/2014 vom 11. Juni 2015 nicht einschlägig sei, werde dezidiert zurückgewiesen. Der Gesuchsgegner 1 habe in ähnlicher Weise wie der Gesuchs- gegner 3 argumentiert und versucht, sich aus dem krassen Widerspruch von Treu und Glauben herauszureden. Es sei Fakt, dass die Gesuchstellerin über einen Anspruch auf eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung verfüge. Die Gesuchstellerin habe an der Durchführung des mündlichen Verfahrens aus- drücklich festgehalten und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie vor der Beru- fungsinstanz zu bisher nicht angesprochenen, aber rechtlich relevanten sachver- haltlichen Fragen Aussagen machen werde. Gleichermassen Fakt sei, dass die 14 Gesuchsgegnerschaft offenkundig das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin verletzt habe. Auf diesen Umstand seien die Gesuchsgegner 1 und 3 in ihren Ver- nehmlassungen mit keiner Silbe eingegangen. Ebenso wenig seien die beiden Gesuchsgegner auf die in der Eingabe vom 3. Juli 2024 gestellten Beweis- und Konfrontationsanträge sowie auf die vorgebrachte Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht der ersten Instanz eingegangen. Advokat Dr. B.________ argumen- tierte weiter, die beiden Gesuchsgegner hätten sich dazu äussern können und ankündigen müssen, dass nun ein mündliches Verfahren durchgeführt werde. Da- durch, dass die Gesuchsgegnerschaft sich diesbezüglich einmal mehr nicht geäussert habe, belege sie den Anschein einer Befangenheit. Abschliessend argumentierte die Gesuchstellerin, dass die Parallele zum Grundsatz in dubio pro reo auf der Hand liege: Genauso wenig wie bei bloss theoretischen und abstrakten Zweifeln an der Schuld eine Verurteilung nicht in Konflikt mit der Unschuldsvermutung gerate, stünden auch Beteuerungen der Unbefangenheit und der Ergebnisoffenheit als bloss abstrakte und theoretische Zweifel an einem auf objektiven äusserlichen Umständen beruhenden Anschein der Befangenheit nicht entgegen (pag. 73 ff.). 18.4 Hat die Verfahrensleitung eines Kollegialgerichts vor der Hauptverhandlung verfah- rensleitende Anordnungen getroffen, so kann sie das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben (Art. 65 Abs. 2 StPO). Es ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner 1 als Verfahrensleiter zunächst das Einverständnis der Gesuchstellerin zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens einholen wollte und infolge mangelnder Zustimmung das mündliche Verfahren anordnete. Wie bereits in E. 14.1 hiervor ausgeführt ist das Berufungsgericht und nicht die Verfahrenslei- tung zuständig, das schriftliche Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. a-e StPO anzuordnen. Die Argumentation der Gesuchstellerin, wonach ihr die Kammer das rechtliche Gehör vor der Beschlussfassung nicht gewährt und damit ihren rechtlichen Gehörsanspruch in krasser Weise verletzt habe, schlägt fehl. Der Kammer war aufgrund der bisherigen Eingaben der Gesuchstellerin bekannt, dass diese nicht mit einem schriftlichen Verfahren einverstanden ist. Das Einverständnis der Parteien wird jedoch bei Art. 406 Abs. 1 StPO gar nicht verlangt, die Kammer durfte daher – sofern die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 1 Bst. a StPO gege- ben sind – die verfahrensleitende Verfügung vom 16. April 2024 in Wiedererwä- gung ziehen und das schriftliche Verfahren gegen den Willen der Gesuchstellerin anordnen. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin stellt die Anordnung nach Art. 406 Abs. 1 StPO einen einfachen verfahrensleitenden Beschluss dar, der im Regelfall nicht anfechtbar ist (E. 14.2 hiervor) und daher keiner Rechtsmittelbeleh- rung bedurfte. Aus dem Gesagten folgt, dass kein formeller Verfahrensfehler der Gesuchsgegner 1 und 3 sowie der Gesuchsgegnerin 2 ersichtlich ist. Aufgrund der Rügen der Gesuchstellerin ist überdies zu prüfen, ob der Beschluss vom 24. Juni 2024 inhaltlich unzulässig und willkürlich ist. Das Berufungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 406 StPO im kon- kreten Fall erfüllt sind und, ob der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist. Inwiefern diese Bestimmung vorliegend verletzt worden sein soll, erschliesst sich der Kammer aus der Argumentation von Advokat Dr. B.________ nicht. Daraus, dass die beschuldigte Person dem schriftlichen 15 Verfahren nicht zustimmte und explizit an der Durchführung eines mündlichen Verfahrens festhielt, konnte und musste die Gesuchsgegnerschaft nicht ableiten, die Gesuchstellerin als beschuldigte Person werde im Hauptverfahren Aussagen zu «bisher nicht angesprochenen, aber rechtlich relevanten sachverhaltlichen Fragen» (pag. 75) machen. In Übereinstimmung mit dem Gesuchsgegner 1 erachtet die Kammer das von der Gesuchstellerin zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_939/2014 vom 11. Juni 2015 E. 1.3.2 nicht als einschlägig, da einerseits keine «Aussage gegen Aussage»-Situation vorliegt und andererseits der Sachverhalt im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten war. Mit einleuchtender Begründung wurde im Beschluss vom 24. Juni 2024 festgehalten, weshalb das schriftliche Verfahren in Wiedererwägung der prozessleitenden Verfügung vom 16. April 2024 angeordnet wurde. So wurde im Beschluss u.a. ausgeführt, dass die Gesuchstellerin den ihr vorgeworfenen Sachverhalt vorinstanzlich eingestanden habe. Ferner wurde im Beschluss vom 24. Juni 2024 festgehalten, dass die Verteidigung der Gesuch- stellerin in der Eingabe vom 19. Juni 2024 eine «differenzierte juristische Argumen- tation» in Aussicht gestellt habe und oberinstanzlich keine Beweisergänzungsan- träge gestellt habe, weshalb zu schlussfolgern sei, es gehe im Berufungsverfahren ausschliesslich um die Entscheidung von Rechtsfragen. In dieser Schlussfolgerung erblickt die Kammer weder eine krasse Unrichtigkeit noch eine Willkür. Die Gesuchstellerin setzte sich in ihren Eingaben vom 3. Juli 2024 (pag. 14 ff. und pag. 24 ff.) mit der im Beschluss aufgeführten Begründung der Gesuchsgegner 1 und 3 sowie der Gesuchsgegnerin 2 nicht auseinander, stellte nun jedoch weitere Beweisanträge, so namentlich die Einvernahme diverser Personen. Die Gesuchs- gegner 1 und 3 sowie die Gesuchsgegnerin 2 durften jedoch im Zeitpunkt der Beschlussfassung (der Beschluss datiert vom 24. Juni 2024) aufgrund des Ausge- führten davon ausgehen, dass oberinstanzlich nur noch Rechtsfragen zu entschei- den sind. Ob der Beschluss vom 24. Juni 2024 wie von der Gesuchstellerin bean- tragt infolge der von ihr gestellten Beweis- und Konfrontationsanträge in Wiederer- wägung zu ziehen ist, kann im Rahmen des vorliegenden Ausstandsverfahrens offenbleiben. Über diesen Antrag sowie über die Beweisergänzungsanträge wird, soweit erforderlich, im Hauptverfahren SK 24 61 zu entscheiden sein. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin musste sich die Gesuchsgegnerschaft dazu in ihren Stellungnahmen auch nicht äussern. Die Gesuchstellerin scheint zu ver- kennen, dass vorliegend zwei separate Verfahren geführt werden. Die Gesuchs- gegner 1 und 3 durften und mussten im Rahmen des Ausstandsverfahrens gar nicht auf die von der Gesuchstellerin für das Hauptverfahren SK 24 61 gestellten Anträge eingehen. Die Gesuchsgegner 1 und 3 haben richtigerweise nur zu denje- nigen Vorbringen der Gesuchstellerin Stellung genommen, welche im Zusammen- hang mit den Ausstandsbegehren relevant sind. 19. Anschein der Befangenheit in der Gesamtheit (betreffend die Gesuchsgegner 1 und 3 sowie die Gesuchsgegnerin 2) 19.1 Die Gesuchstellerin bzw. ihre Rechtsvertretung brachte vor, es sei für die Beurtei- lung des Anscheins der Befangenheit eine Gesamtschau der Ausstandsgründe vorzunehmen (etwa pag. 16). Zusammenfassend und teilweise wiederholend zu den bisherigen Erwägungen der Kammer ist festzuhalten, dass die Gesuchstel- 16 lerin aus folgenden Gründen auf eine zu berücksichtigende Befangenheit im Gesamtzusammenhang schloss: Die Gesuchstellerin erachtet die prozessleitenden Verfügungen und den prozessleitenden Beschluss betreffend Mündlichkeit und Schriftlichkeit des Berufungsverfahrens als Hin und Her wider Treu und Glauben. Zudem sei dabei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Weiter sei die ursprünglich in Aussicht gestellte Verhandlungsdauer von einem Tag völlig ina- däquat gewesen und die finale Anordnung des schriftlichen Verfahrens falsch. So führte die Gesuchstellerin aus: «Wenn nun die Berufungsinstanz davon ausgeht, es ginge um rein rechtliche Fragestellungen […], dann erweckt sie dadurch den Ein- druck, dass sie sich der klimaleugnerischen Position der Vorinstanz anschliesst» (pag. 31 Ziff. 17). Die Gesuchstellerin liess vorbringen, dass sich das Bundes- gericht bislang nie mit dem rechtserheblichen Sachverhalt –dem Ausmass der Klimakatastrophe – auseinandergesetzt habe (pag. 17 Ziff. 5; vgl. auch die für das Hauptverfahren in Aussicht gestellten Fragenkataloge pag. 29 f. und pag. 41). Ferner argumentierte die Gesuchstellerin, dass es der Gesuchsgegner 1 verpasst habe, seine rechtlichen Antizipationen darzulegen (pag. 17). Sodann sei der Gesuchsgegner 3 implizit, aber zu Unrecht, von einem Antrag auf ein schriftliches Verfahren ausgegangen, als er dem Beschluss vom 24. Juni 2024 zugestimmt habe (pag. 74). Überdies seien die Gesuchsgegner 1 und 3 nicht auf die in der Eingabe vom 3. Juli 2024 gestellten Beweis- und Konfrontationsanträge sowie auf die dargelegte mangelhafte Befragung der Gesuchstellerin durch das erstinstanzli- che Gericht eingegangen (pag. 74). 19.2 Die Argumentation der Gesuchstellerin bzw. deren Rechtsvertreter überzeugt auch im Gesamtkontext des bisherigen Verfahrensablaufes nicht. Die Gesuchstellerin kritisierte jede neue Verfahrenshandlung des Gesuchsgegners 1 und versuchte damit den Anschein der Befangenheit im Gesamtzusammenhang zu begründen. Es ist jedoch erneut darauf hinzuweisen, dass das Ausstandsverfahren nicht dazu dient, die Art der Verfahrensführung oder jede neue Zwischenverfügung anzufech- ten (vgl. E. 13.2 hiervor). Zwar änderte der Gesuchsgegner 1 betreffend die Art des Berufungsverfahrens seine Meinung bzw. Tendenz zweimal, indem er zunächst ein schriftliches, danach ein mündliches und schliesslich – gemeinsam mit der Ge- suchsgegnerin 2 und dem Gesuchsgegner 3 – wieder ein schriftliches Verfahren als sinnvoll erachtete. Allerdings ist ein Meinungswechsel bzw. ein solches Verhal- ten der Verfahrensleitung nicht per se ein Zeichen der Befangenheit. Vielmehr erscheint es sogar angezeigt, die Verfahrensführung an neue Erkenntnisse bzw. Eingaben der Verfahrensparteien anzupassen. Mitnichten wurde mit dem Beschluss vom 24. Juni 2024 signalisiert, die Rechte der Gesuchstellerin im Hauptverfahren seien begrenzt (vgl. Argumentation der Gesuchstellerin gem. pag. 76). Dieser Beschluss erging nicht, weil der Gesuchsgegnerschaft der von der Gesuchstellerin in der Eingabe vom 19. Juni 2024 betreffend die Dauer der Beru- fungsverhandlung gestellte Antrag «[…] nicht in den Kram passte» (pag. 76). Viel- mehr handelt es sich um eine sachliche Reaktion auf die von der Gesuchstellerin in der Eingabe vom 19. Juni 2024 angekündigte «differenzierte[n] juristische[n] Argu- mentation» (pag. 3). In diesem Vorgehen ist keine besonders krasse oder unge- wöhnlich häufige Fehlleistung des Gesuchsgegners 1 zu erkennen. 17 Der Anschein der Befangenheit der Gesuchsgegnerin 2 und des Gesuchsgeg- ners 3 wird letztlich damit begründet, dass sie sich als Kammermitglieder am Beschluss vom 24. Juni 2024 beteiligt (den Beschluss «[…] in konspirativem Zusammenwirken […] gefällt […]»; pag. 45 Ziff. 41) haben sollen. Dadurch hätten sie sich die Positionen des Instruktionsrichters (Gesuchsgegner 1) zu eigen ge- macht. Tatsächlich zeigt die Stellungnahme des Gesuchsgegners 3, dass sich die weiteren Kammermitglieder selbständige Gedanken zur Form des Berufungsver- fahrens machten. Nebenbei bemerkt kann die Stellungnahme des Gesuchsgeg- ners 3 entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin (vgl. pag. 74) nicht so interpre- tiert werden, als wäre der Gesuchsgegner 3 bzw. die Kammer von einem Antrag der Verteidigung auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ausgegangen (vgl. pag. 57). Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. a StPO (und damit der Beschluss) war jedenfalls zum damaligen Zeit- punkt (d.h. nach der Eingabe der Gesuchstellerin vom 19. Juni 2024 und insbeson- dere unter Berücksichtigung des vor der Vorinstanz unbestrittenen Sachverhalts) nicht völlig unvertretbar bzw. willkürlich. Es liegt kein krasser oder gar wiederholter Verfahrensfehler vor, welcher zum Ausstand der Verfahrensleitung bzw. der ganzen Spruchkammer zu führen hätte. Überdies war es nicht angezeigt, die Anordnung des schriftlichen Verfahrens mittels eines Ausstandsgesuches anzu- fechten, sondern allenfalls mittels der im Hauptverfahren zur Verfügung stehenden Rechtsmittel (welche der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin bekannt sein mussten). Letztlich unterstellt die Gesuchstellerin bzw. deren Anwalt offenbar der gesamten Gesuchsgegnerschaft eine klimakritische Einstellung, was mit Blick auf das bereits Gesagte nicht nachvollziehbar erscheint. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass auch unter Berücksichtigung der ursprünglich für ein mündliches Berufungsverfahren angedachten Verhandlungsdauer von einem Tag nicht von einer Befangenheit (bzw. einem Anschein der Befangenheit) insbesondere des Gesuchsgegners 1 ausgegangen werden kann. Von der Verfah- rensleitung ist zu erwarten, dass bei einer zeitlich zu engen Planung die Verhand- lung vertagt und sobald als möglich fortgesetzt bzw. beendet wird. Der Gesuchs- gegner 1 rechtfertigte seine zeitliche Planung u.a. damit, dass im Rahmen der Ver- handlungsvorbereitung rechtliche Abklärungen getroffen werden (vgl. pag. 9). Da- durch liegt weder eine Vorbefassung vor, noch ist darin eine mangelnde Ergebnis- offenheit des Gesuchsgegners 1 (sowie der Gesuchsgegnerin 2 und des Gesuchsgegners 3) zu erblicken. Vielmehr ist es ein Zeichen seriöser Berufsauf- fassung, welche nicht verhindert, auf neue Aspekte und Argumentationen der Ver- teidigung einzugehen. Vor diesem Hintergrund erscheint das Vorbringen der Gesuchstellerin bzw. ihres Anwalts, wonach es der Gesuchsgegner 1 verpasst habe, seine rechtlichen Antizipationen darzulegen, höchst widersprüchlich. Über- dies scheint die Gesuchstellerin zu verkennen, dass das Ausstandsverfahren nicht dazu dient, die im Hauptverfahren angedachte Argumentation bereits vorab an- zukündigen und zu überprüfen, ob die Kammerbesetzung dieser folgen könnte oder nicht. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass die Gesuchstellerin im Rahmen des Ausstandsverfahrens geltend machte, die Gesuchsgegner 1 und 3 hätten sich in ihren Vernehmlassungen namentlich nicht zu den von ihr «[…] gestellten Kon- frontationsanträgen sowie die augenfällig mangelhafte Befragung der Gesuchstel- 18 lerin vor Vorinstanz […]» (pag. 74 f.) geäussert, was den Anschein der Befangen- heit belege. Wie bereits erwähnt scheint die Gesuchstellerin das Ausstandsverfah- ren mit dem Hauptverfahren zu vermischen. 20. Nach dem Gesagten ist der Anschein der Befangenheit gem. Art. 56 Bst. f StPO weder separat in Bezug auf die Verfügung vom 16. April 2024 oder den Beschluss vom 24. Juni 2024, noch in der Gesamtheit aller Umstände zu bejahen. Folglich sind die Ausstandsgesuche gegen die Gesuchsgegner 1 und 3 sowie gegen die Gesuchsgegnerin 2 abzuweisen. 21. Der Kammer ist im Übrigen nicht entgangen, dass die Eingaben der Gesuchsteller- in bzw. deren Anwalt teilweise sehr weitschweifend sind und den notwendigen Grad an Sachlichkeit vermissen lassen (siehe bereits oben oder auch Formulierun- gen wie «fadenscheinige Begründung» [pag. 3], «erweist sich die Berufungsinstanz sogar als faktenresistent» [pag. 32] oder «nicht in den Kram passte» [pag. 76]). Die Kammer nimmt immerhin zur Kenntnis, dass die Gesuchstellerin bzw. deren Anwalt ausführte, dies sei nicht als «persönliche Animosität» (pag. 46) gegen die Gesuchsgegnerschaft zu sehen. VI. Gesuch um amtliche Verteidigung 22. Die Gesuchstellerin stellte in ihrer Eingabe vom 3. Juli 2024 «für den Eventualfall des Unterliegens» ein Gesuch um unentgeltliche amtliche Verteidigung und bean- tragte dabei die Einsetzung von Advokat Dr. B.________ als (unentgeltlicher) amtlicher Verteidiger. Es sei aktenkundig, dass sie nicht in der Lage sei, die finan- ziellen Mittel für eine anwaltliche Vertretung aufzuwerfen (pag. 14 ff.; insb. pag. 17 Ziff. 7). 23. Die Verfahrensleitung ordnet gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wah- rung der Interessen ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die betroffene Partei allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Mit Art. 132 StPO wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV (und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK) kodifiziert (vgl. BGE 139 IV 113 E. 4.3). Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Sie hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Als aussichts- los sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträcht- lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die 19 nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Im Gegensatz zu Art. 29 Abs. 3 BV wird in Art. 132 StPO die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit nicht erwähnt. Nach der Rechtspre- chung kann der beschuldigten Person aber Aussichtslosigkeit entgegen gehalten werden, sofern sie das betreffende Verfahren selbst eingeleitet hat (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_507/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.3 zu einem Ausstandsverfahren). Die Mittellosigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Sie ist zusammen mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung glaubhaft und umfassend darzutun und soweit möglich zu belegen. Kommt die gesuchstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, ist der Antrag auf amtliche Verteidigung abzuweisen. Die Mittellosigkeit kann sich aber auch aus den Akten zur Genüge ergeben, so wenn aus der Einvernahme zur Person klar ist, dass die beschuldigte Person kein Einkommen erzielt, oder wenn sie in Haft ist und die Arbeitsstelle gekündigt wurde. Die Vermögenssituation muss dann nicht dargetan werden, wenn die beschuldigte Person aussagt, keines zu be- sitzen, oder wenn das gesamte vorhandene Vermögen seitens der Strafverfolgung beschlagnahmt wurde (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N 23 und N 30 zu Art. 132 StPO). 24. Das Gesuch um amtliche Verteidigung bezieht sich vorliegend nach Auffassung der Kammer lediglich auf das Ausstandsverfahren. Die Gesuchstellerin unterliess es, ihre Mittellosigkeit zu belegen. So machte die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch keine Angaben zu ihrer finanziellen Situation, sondern hielt lediglich fest, dass es aktenkundig sei, dass sie die finanziellen Mittel nicht habe. Aus den Akten der Vorinstanz im Hauptverfahrens SK 24 61 geht hervor, dass die Gesuchstellerin angab, bei einem Beschäftigungsgrad von 40-50 % monatlich zwischen CHF 2'000.00 und CHF 2'500.00 zu verdienen und G.________ zu studieren (Akten PEN 22 361 pag. 117). Es ist jedoch nicht die finanzielle Situation der Gesuchstellerin zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils entscheidend, sondern die finanzielle Situation zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Der anwaltlich ver- tretenen Gesuchstellerin musste bekannt sein, dass sie die Mittellosigkeit für das Gesuch um amtliche Verteidigung zu belegen hat und sie musste von der Verfah- rensleitung nicht noch unter Ansetzung einer Frist dazu aufgefordert werden. Auf- grund des Gesagten ist das Gesuch um amtliche Verteidigung bereits mangels Nachweis der Mittellosigkeit abzuweisen. Folglich kann die Kammer auf die Prüfung der Gebotenheit der amtlichen Verteidigung sowie der Erfolgsaussichten der von der Gesuchstellerin eingereichten Ausstandsgesuche verzichten. Das Gesuch um amtliche Verteidigung und Einsetzung von Advokat Dr. B.________ als amtlicher Verteidiger der Gesuchstellerin wird abgewiesen. 20 VII. Kosten und Entschädigungsfolgen 25. Bei diesem Ausgang des Ausstandsverfahrens wird die unterliegende Gesuchstel- lerin kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden in analoger Anwendung des Tarifrahmens zum Beschwerdeverfahren in Art. 28 Abs. 1 des Verfahrenskosten- dekrets (VKD; BSG 161.12) und angesichts des Umfangs des vorliegenden Verfah- rens auf CHF 1'000.00 bestimmt und der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt. Es ist keine Entschädigung auszurichten. 21 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Ausstandsgesuche der Gesuchstellerin vom 19. Juni 2024 und 3. Juli 2024 gegen den Gesuchsgegner 1 und 3 sowie die Gesuchsgegnerin 2 werden abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschuldigten/Gesuchstellerin um amtliche Verteidigung und Ein- setzung von Advokat Dr. B.________ als amtlicher Verteidiger im Ausstandsverfahren wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden auf CHF 1’000.00 bestimmt und der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt. 4. Für das Ausstandsverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Gesuchstellerin, v.d. Advokat Dr. B.________ - dem Gesuchsgegner 1 - der Gesuchstellerin 2 - dem Gesuchsgegner 3 Bern, 11. November 2024 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zbinden Die Gerichtsschreiberin: Hänni Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 22