19. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Gesuchsteller auferlegt. Die Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 25 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00 festgesetzt. Der Gesuchsteller hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung (Art. 436 StPO). 7 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.