Die Vorbringen des Gesuchstellers wären aus diesen Gründen auch nicht geeignet, das Urteil zu seinen Gunsten abzuändern oder gar aufzuheben. Die geltend gemachten Revisionsgründe sind damit offensichtlich unbegründet. In Anwendung der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. III. Kosten und Entschädigungen