Sodann nutzt der Gesuchsteller das Revisionsgesuch weitgehend dazu, seine Meinung zur Maskenpflicht während der Covid-19-Pandemie darzutun. Seine Argumente zielen nicht auf den dem Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt ab, sondern auf die Sinnhaftigkeit und damit sinngemäss auf die Rechtmässigkeit der Maskenpflicht. Blosse Meinungsäusserungen oder andere Rechtsauffassungen begründen jedoch keinen Revisionsgrund. Nach dem Konzept der Revision soll damit der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt korrigiert werden können, nicht jedoch die rechtliche Würdigung (HEER/COVACI, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl., Basel 2023, N 51 zu Art. 410;