Da das Revisionsverfahren nicht dazu dient, gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen, muss das Revisionsgesuch somit als missbräuchlich bezeichnet werden. Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers entfällt die Missbräuchlichkeit nicht bereits deshalb, weil das Regionalgericht Emmental-Oberaargau die von ihm gestellten Beweisanträge abgewiesen hat. Sodann nutzt der Gesuchsteller das Revisionsgesuch weitgehend dazu, seine Meinung zur Maskenpflicht während der Covid-19-Pandemie darzutun.