Dass sich der Gesuchsteller bewusst gegen eine Berufung entschieden hat, führt er in seinem Schreiben vom 7. Juni 2024 an das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (GB 2) selber aus. Er habe anlässlich des Urteilsspruchs kein begründetes Urteil verlangt, da es zu jener Zeit aussichtslos gewesen sei, dass die Gerichte zu einer anderen Rechtsprechung kommen würden. Somit habe er entgegen seinen ersten beiden Verfahren keine Berufung eingelegt. Da das Revisionsverfahren nicht dazu dient, gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen, muss das Revisionsgesuch somit als missbräuchlich bezeichnet werden.