Protokoll des Schlichtungsverfahrens vor dem Öffentlichkeitsbeauftragten zwischen BAG/L.________ vom 28. September 2021 sowie das Schlichtungsgesuch L.________ vom 6. September 2024 [recte: 2021] an den Eidgenössischen Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragten [GB 8]) lagen dem Gesuchsteller im Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits vor, wobei die Gesuchsbeilage 8 bereits im erstinstanzlichen Verfahren als Beweismittel eingebracht wurde (Eingabe des Gesuchstellers vom 26. April 2022, Seite 4). Der Gesuchsteller verlangt weiter die Einvernahme von F._____