5 zum Rechtsmittel der Revision gegriffen hat. Des Weiteren beschränkt sich das Schreiben des Gesuchstellers vom 7. Juni 2024 (GB 2) auf die Auflistung bereits gestellter Rechtsbegehren und Beweisanträge. Neue Tatsachen oder Beweismittel, welche das angerufene Gericht beurteilen könnte, werden keine angeführt. Die übrigen Argumente und Tatsachen (Bericht des Sachverständigenausschusses nach § 5 Abs. 9 IFSG, Evaluation der Rechtsgrundlage und Massnahmen der Pandemiepolitik [erschienen am 30. Juni 2022; GB 6]; Protokoll des Schlichtungsverfahrens vor dem Öffentlichkeitsbeauftragten zwischen BAG/L.__