Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen die Bücher daher keine neuen Beweismittel dar. Die im Anschluss an und mit Bezug auf die Verhandlung vom 1. September 2022 stattgefundene Korrespondenz zwischen dem Gesuchsteller und dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Schreiben betreffend das Verfahren CIV 24 1 vom 7. Juni 2024 und 13. Juni 2024; GB 2 und 3) sowie das Protokoll eben dieser Verhandlung (GB 4) stellen ebenfalls keine Noven im Sinne des Gesetzes dar und wurden durch den Gesuchsteller vielmehr eingereicht um aufzuzeigen, weshalb er