18. Die vom Gesuchsteller vorgebrachten Argumente und eingereichten Unterlagen stellen aus verschiedenen Gründen keine neuen Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar: Die eingereichten Bücher erschienen im Jahr 2023 (I.________ (Buchtitel) von A.________; J.________ (Buchtitel) von A.________) respektive 2024 (K.________ (Buchtitel) von G.________) und bestanden damit im Urteilszeitpunkt (1. September 2022) noch nicht. Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen die Bücher daher keine neuen Beweismittel dar.