Pra 94 (2005) Nr. 35). Ein Gesuch um Revision muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Berufung hin eingeleitet worden wäre. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (BGE 145 IV 197 E. 1.1, BGE 130 IV 72 E. 2.2. und E. 2.3. = Pra 94 [2005] Nr. 35).