14. Das rechtskräftige Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 1. September 2022 (Verfahren PEN 22 30) ist ein der Revision zugänglicher Anfechtungsgegenstand. Der Gesuchsteller ist als Verurteilter durch die Schuldsprüche und die damit einhergehende Verurteilung persönlich in seinen schutzwürdigen Interessen berührt. Er hat ein rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Urteils und ist daher zur Stellung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das vorliegende Gesuch ist an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO).