3. Alles unter Kostentragung (Gerichts- und Untersuchungskosten) durch den Kanton Bern. 4. Der Antragsteller sei pauschal mit SFR 5000.- (interne Parteiaufwendungen) zu entschädigen. 10. Die Verfahrensleitung nahm und gab mit Verfügung vom 15. August 2024 Kenntnis von der Replik des Gesuchstellers. Der Gesuchsgegnerin und der Vorinstanz wurde Frist zur Duplik gesetzt. Beide verzichteten auf das Einreichen einer solchen (pag. 51 und 54).