3. Das angerufene Gericht hat mit Verfügung vom 4. Juli 2024 vom Revisionsgesuch samt Beilagen Kenntnis genommen und gegeben. Die Akten PEN 22 30 wurden hinter der Vorinstanz ediert. Betreffend Eventualbeschwerde wurde dem Gesuchsteller darüber hinaus mitgeteilt, dass Art. 393 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO [SR 312.0]) Strafverfahren und nicht Zivilverfahren betreffe. Beim in der Eventualbeschwerde genannten Verfahren CIV Z.________ (Verfahrensnummer) handle es sich um ein Zivilverfahren. Zudem seien die Strafkammern nicht Aufsichtsbehörde in SchKG-Angelegenheiten. Vorsorgliche Massnahmen seien vorerst nicht zu treffen (pag.