2. Die Aufsichtsbehörde habe eine Rechtsverweigerung bezüglich der Betreibung D.________ des Regionalgerichtes festzustellen. 3. Die Auskunftspersonen E.________ und F.________ des Bundesamtes für Gesundheitswesen, anwesend an der Schlichtungsverhandlung vom 28. September 2021 (BO 8) seien zwecks Feststellung der Studienlage der asympthomatischen Ansteckungen der Sars-Cov-2 Viren unter Beisein des Angeklagten einzuvernehmen. 4. Das Urteil des Strafverfahren PEN 22 30 sei aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an das Regionalgericht zurückzuweisen.