Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 24 300 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. November 2024 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Fretz Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin Gegenstand Revisionsgesuch vom 27. Juni 2024 betr. Urteil des Regionalge- richts Emmental-Oberaargau vom 1. September 2022 (PEN 22 30) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) erklärte A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Urteil vom 1. September 2022 (Ver- fahren PEN 22 30) der Widerhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie durch unbefugtes Nichttragen einer Gesichtsmaske im öffentlichen Verkehr, begangen am 28. Okto- ber 2021 zwischen B.________ und C.________, sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öf- fentlichen Verkehr, begangen am 28. Oktober 2021 zwischen B.________ und C.________, schuldig. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte es den Gesuchsteller unter Kostenfolge zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 (zum Ganzen siehe unpaginierte Akten PEN 22 30). 2. Der Gesuchsteller wandte sich mit Eingabe vom 27. Juni 2024 an das Obergericht des Kantons Bern. Die Eingabe wurde betitelt mit «Antrag auf Revision Strafverfah- ren PEN 22 30» und «Eventuel-Beschwerde wegen Rechtsverweigerung im Betrei- bungsverfahren». Der Gesuchsteller stellte die nachfolgenden Anträge (pag. 1 f.): 1. Das Betreibungsverfahren D.________ gegen den Antragsteller sei provisorisch zu sistieren. 2. Die Aufsichtsbehörde habe eine Rechtsverweigerung bezüglich der Betreibung D.________ des Regionalgerichtes festzustellen. 3. Die Auskunftspersonen E.________ und F.________ des Bundesamtes für Gesundheitswesen, anwesend an der Schlichtungsverhandlung vom 28. September 2021 (BO 8) seien zwecks Fest- stellung der Studienlage der asympthomatischen Ansteckungen der Sars-Cov-2 Viren unter Bei- sein des Angeklagten einzuvernehmen. 4. Das Urteil des Strafverfahren PEN 22 30 sei aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an das Regionalgericht zurückzuweisen. 5. Alles unter Kostentragung (Gerichts- und Untersuchungskosten) durch den Staat Bern. 6. Der Antragsteller sei pauschal mit SFR 5000.- (interne Parteiaufwendungen) zu entschädigen. 3. Das angerufene Gericht hat mit Verfügung vom 4. Juli 2024 vom Revisionsgesuch samt Beilagen Kenntnis genommen und gegeben. Die Akten PEN 22 30 wurden hinter der Vorinstanz ediert. Betreffend Eventualbeschwerde wurde dem Gesuch- steller darüber hinaus mitgeteilt, dass Art. 393 der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO [SR 312.0]) Strafverfahren und nicht Zivilverfahren betreffe. Beim in der Eventualbeschwerde genannten Verfahren CIV Z.________ (Verfahrensnummer) handle es sich um ein Zivilverfahren. Zudem seien die Strafkammern nicht Auf- sichtsbehörde in SchKG-Angelegenheiten. Vorsorgliche Massnahmen seien vorerst nicht zu treffen (pag. 23). 4. Die Akten i.S. PEN 22 30 gingen am 10. Juli 2024 beim Obergericht ein (pag. 26). 2 5. Der Generalstaatsanwaltschaft (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) und der Vorin- stanz wurde mit Verfügung vom 11. Juli 2024 Frist zur Einreichung einer Stellung- nahme zum Revisionsgesuch gesetzt (pag. 27). 6. Mit Stellungnahme vom 12. Juli 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, dass auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde, unter Auflage der Verfah- renskosten an den Gesuchsteller (pag. 31 f.). 7. Die Vorinstanz teilte mit Eingabe vom 19. Juli 2024 mit, dass auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet werde (pag. 36). 8. Von der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin und der Eingabe der Vorinstanz wurde mit Verfügung vom 22. Juli 2024 Kenntnis genommen und gegeben. Dem Gesuchsteller wurde Frist zur Replik gesetzt (pag. 38 f.). 9. Mit Replik vom 11. August 2024 stellte der Gesuchsteller die nachfolgenden Ver- fahrensanträge (pag. 41 ff): 1. Die Auskunftsperson F.________ des Bundesamtes für Gesundheitswesen, anwesend an der Schlichtungsverhandlung vom 28. September 2021 (BO 8) sei zwecks Feststellung der Studien- lage der asympthomatischen Ansteckungen der Sars-Cov-2 Viren unter Beisein des Verurteilten einzuvernehmen. 2. Das neu erschiene Buch vom renomierten HNO-Arzt G.________, H.________(Buchtitel) ist als Beweismittel in die Akten aufzunehmen (Punkt 7, Materielles, Prüfung Sachverhalt) 3. Alles unter Kostentragung (Gerichts- und Untersuchungskosten) durch den Kanton Bern. 4. Der Antragsteller sei pauschal mit SFR 5000.- (interne Parteiaufwendungen) zu entschädigen. 10. Die Verfahrensleitung nahm und gab mit Verfügung vom 15. August 2024 Kenntnis von der Replik des Gesuchstellers. Der Gesuchsgegnerin und der Vorinstanz wur- de Frist zur Duplik gesetzt. Beide verzichteten auf das Einreichen einer solchen (pag. 51 und 54). 11. Mit Verfügung vom 28. August 2024 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlos- sen erachtet, die Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben und ein schrift- licher Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 55). II. Eintretensfrage 12. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a); wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt be- trifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b); oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des 3 Verfahrens eingewirkt worden ist, wobei eine Verurteilung nicht erforderlich ist und der Beweis, sofern das Strafverfahren nicht durchführbar ist, auf andere Weise er- bracht werden kann (lit. c). Revisionsgesuche sind gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). In den Fällen nach Art. 410 Abs. 1 lit. a und c StPO ist das Revisionsgesuch an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). 13. Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prü- fung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder un- begründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO). Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Vor- aussetzungen zu klären. Das Gericht kann auf ein Revisionsgesuch auch nicht ein- treten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrschein- lich oder unbegründet sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2016 vom 27. Fe- bruar 2017 E. 3.5 mit Hinweisen [in BGE 143 IV 122 nicht publizierte Erwägung]). 14. Das rechtskräftige Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 1. Sep- tember 2022 (Verfahren PEN 22 30) ist ein der Revision zugänglicher Anfech- tungsgegenstand. Der Gesuchsteller ist als Verurteilter durch die Schuldsprüche und die damit einhergehende Verurteilung persönlich in seinen schutzwürdigen In- teressen berührt. Er hat ein rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Urteils und ist daher zur Stellung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das vorliegende Gesuch ist an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). 15. Das Obergericht des Kantons Bern ist als Berufungsgericht gestützt auf Art. 411 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO für die Behandlung von Revisionsgesuchen zuständig. 16. Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsbegehren zusammengefasst damit, dass Masken nicht vor vermeintlichen Viren schützen würden. Die Maskenpflicht sei für politische Zwecke instrumentalisiert worden und solle Angst und Schrecken aufrechterhalten, damit auch die weiteren Massnahmen (Impfung) akzeptiert wür- den. Da es keine wissenschaftlichen Beweise für die «Pandemie» gebe, müsse er davon ausgehen, dass diese von der Politik oder von Interessenverbänden getrie- ben sei. Das Narrativ der Covid-19-Pandemie könne er mit mittlerweile vorliegen- den neuen Beweismitteln nachweisen. Zum Beleg für seine Ausführungen legte der Gesuchsteller dem Revisionsgesuch resp. der Replik u.a. folgende Unterlagen bei (pag. 5 und 46): - ein Exemplar des Buches I.________ (Buchtitel) von A.________ (GB 5) - ein Exemplar des Buches J.________ (Buchtitel) von A.________ (GB 6) - Bericht des Sachverständigenausschusses nach § Abs. 9 IFS, Evaluation der Rechtsgrundlage und Massnahmen der Pandemiepolitik (erschienen am 30. Juni 2022; GB 7) 4 - Protokoll des Schlichtungsverfahrens vor dem Öffentlichkeitsbeauftragten zwi- schen BAG/L.________ vom 28. September 2021 sowie das Schlichtungsge- such L.________ vom 6. September 2024 (recte: 2021) an den Eidgenössi- schen Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragten (GB 8) - ein Exemplar des Buches: K.________ (Buchtitel) von G.________ (GB 9) Gemäss dem Gesuchsteller stellen diese Dokumente neue Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar. 17. Revisionsrechtlich neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie zum Zeitpunkt des früheren Urteils zwar bereits bestanden haben, die Strafbehörde im Zeitpunkt der Urteilsfällung aber keine Kenntnis von ih- nen hatte, sie ihr mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2). Neue Tatsachen sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass auf- grund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4). Möglich ist eine Änderung des früheren Urteils aber nur dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist (BGE 120 IV 246 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2.). Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide erneut infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zuläs- sigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBI 2005 1319 ff. Ziff. 2.9.4; BGE 130 IV 72 E. 2.2 = Pra 94 (2005) Nr. 35). Ein Gesuch um Revision muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützens- werten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Berufung hin eingeleitet worden wäre. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (BGE 145 IV 197 E. 1.1, BGE 130 IV 72 E. 2.2. und E. 2.3. = Pra 94 [2005] Nr. 35). 18. Die vom Gesuchsteller vorgebrachten Argumente und eingereichten Unterlagen stellen aus verschiedenen Gründen keine neuen Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar: Die eingereichten Bücher erschienen im Jahr 2023 (I.________ (Buchtitel) von A.________; J.________ (Buchtitel) von A.________) respektive 2024 (K.________ (Buchtitel) von G.________) und bestanden damit im Urteilszeitpunkt (1. September 2022) noch nicht. Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen die Bücher daher keine neuen Beweismittel dar. Die im Anschluss an und mit Bezug auf die Verhandlung vom 1. September 2022 stattgefundene Korrespondenz zwischen dem Gesuchsteller und dem Regionalge- richt Emmental-Oberaargau (Schreiben betreffend das Verfahren CIV 24 1 vom 7. Juni 2024 und 13. Juni 2024; GB 2 und 3) sowie das Protokoll eben dieser Ver- handlung (GB 4) stellen ebenfalls keine Noven im Sinne des Gesetzes dar und wurden durch den Gesuchsteller vielmehr eingereicht um aufzuzeigen, weshalb er 5 zum Rechtsmittel der Revision gegriffen hat. Des Weiteren beschränkt sich das Schreiben des Gesuchstellers vom 7. Juni 2024 (GB 2) auf die Auflistung bereits gestellter Rechtsbegehren und Beweisanträge. Neue Tatsachen oder Beweismittel, welche das angerufene Gericht beurteilen könnte, werden keine angeführt. Die übrigen Argumente und Tatsachen (Bericht des Sachverständigenausschusses nach § 5 Abs. 9 IFSG, Evaluation der Rechtsgrundlage und Massnahmen der Pan- demiepolitik [erschienen am 30. Juni 2022; GB 6]; Protokoll des Schlichtungsver- fahrens vor dem Öffentlichkeitsbeauftragten zwischen BAG/L.________ vom 28. September 2021 sowie das Schlichtungsgesuch L.________ vom 6. September 2024 [recte: 2021] an den Eidgenössischen Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauf- tragten [GB 8]) lagen dem Gesuchsteller im Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits vor, wobei die Gesuchsbeilage 8 bereits im erstinstanzlichen Verfahren als Beweismittel eingebracht wurde (Eingabe des Gesuchstellers vom 26. April 2022, Seite 4). Der Gesuchsteller verlangt weiter die Einvernahme von F.________ des Bundes- amtes für Gesundheitswesen, welcher Auskunft über die aktuelle Studienlage ge- ben könne und damit das ganze Kartenhaus der angeblichen Reduktion der Aus- breitung der Pandemie durch das Maskentragen zusammenbrechen lasse. F.________ war dem Gesuchsteller seit der Schlichtungsverhandlung vom 28. September 2021 und damit im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung bereits bekannt. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2024 zutref- fend ausführt, wäre es dem Gesuchsteller ohne weiteres möglich gewesen, seine Vorbringen in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Dass sich der Gesuchsteller bewusst gegen eine Berufung entschieden hat, führt er in seinem Schreiben vom 7. Juni 2024 an das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (GB 2) selber aus. Er habe anlässlich des Urteilsspruchs kein begründetes Urteil verlangt, da es zu jener Zeit aussichtslos gewesen sei, dass die Gerichte zu einer anderen Rechtsprechung kommen würden. Somit habe er entgegen seinen ersten beiden Verfahren keine Berufung eingelegt. Da das Revisionsverfahren nicht dazu dient, gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen, muss das Revisionsgesuch somit als missbräuchlich bezeichnet werden. Entgegen den Aus- führungen des Gesuchstellers entfällt die Missbräuchlichkeit nicht bereits deshalb, weil das Regionalgericht Emmental-Oberaargau die von ihm gestellten Beweisan- träge abgewiesen hat. Sodann nutzt der Gesuchsteller das Revisionsgesuch weitgehend dazu, seine Mei- nung zur Maskenpflicht während der Covid-19-Pandemie darzutun. Seine Argu- mente zielen nicht auf den dem Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt ab, sondern auf die Sinnhaftigkeit und damit sinngemäss auf die Rechtmässigkeit der Masken- pflicht. Blosse Meinungsäusserungen oder andere Rechtsauffassungen begründen jedoch keinen Revisionsgrund. Nach dem Konzept der Revision soll damit der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt korrigiert werden können, nicht jedoch die rechtliche Würdigung (HEER/COVACI, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kom- mentar StPO/JStPO, 3. Aufl., Basel 2023, N 51 zu Art. 410; FINGERHUTH, in: DO- NATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 54a zu Art. 410). 6 Das Bundesgericht hat sich in mehreren Entscheiden ausführlich mit der Masken- pflicht und deren Strafbarkeit auseinandergesetzt und dabei deren Rechtmässigkeit bestätigt (BGE 147 I 393 [Pra 110 2021 Nr. 107], BGE 148 I 89, BGE 147 I 478; Ur- teile des Bundesgerichts 2C_228/2021 vom 23. November 2021, 2C_115/2021 vom 21. Februar 2022 und 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3). Die Vorbrin- gen des Gesuchstellers wären aus diesen Gründen auch nicht geeignet, das Urteil zu seinen Gunsten abzuändern oder gar aufzuheben. Die geltend gemachten Revisionsgründe sind damit offensichtlich unbegründet. In Anwendung der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auf das Re- visionsgesuch nicht einzutreten. III. Kosten und Entschädigungen 19. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Gesuchsteller auferlegt. Die Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 25 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00 festgesetzt. Der Gesuchsteller hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung (Art. 436 StPO). 7 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 800.00 werden dem Gesuchsteller auf- erlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsteller - der Generalstaatsanwaltschaft/Gesuchsgegnerin Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau Bern, 15. November 2024 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Friederich Hörr Der Gerichtsschreiber: Fretz Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8